Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer 
Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung der Abgabebeiträge bei dem 
Amtsvorsteher anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Amtzzuschlägen zu 
den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, 
sind unzulässig. 
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die 
Klage bei dem Kreisausschusse statt. Hierbei finden die Vorschriften des §. 19 
Absatz 3 Satz 2 Anwendung. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage, haben keine auf- 
schiebende Wirkung. 
*) 
Unterläßt oder verweigert ein Amtsverband die ihm gesetzlich obliegenden, 
von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen 
auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt 
der Landrath unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat, 
beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe. 
Gegen die Verfügung des Landrathes steht dem Amtsverbande innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu. Zur Ausführung 
der Rechte des Amtsverbandes kann der Amtsausschuß einen besonderen Ver- 
treter bestellen. 
S. 74. 
Der Landratb wird vom Könige ernannt. 
Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamtes 
geeignete Personen, welche seit mindestens einem Jahre dem Kreise durch Grund- 
besitz oder Wohnsitz angehören, in Vorschlag zu bringen. 
Geeignet zur Bekleidung der Stelle eines Landrathes sind diejenigen Per- 
sonen, welche: 
1) die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder Justizdienste erlangt 
haben, oder 
2) dem Kreise seit mindestens einem Jahre durch Grundbesitz oder 
Wohnsitz angehören und zugleich mindestens während eines vierjährigen 
Jeitraums entweder 
a) als Referendare im Vorbereitungsdienste bei den Gerichten und 
Verwaltungsbehörden, 
oder 
b) in Selbstverwaltungsämtern des betreffenden Kreises, des Bezirkes 
oder der Provinz — jedoch nicht lediglich als Stellvertreter oder 
als Mitglieder von Kreiskommissionen 
thätig gewesen sind.
	        
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