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Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt. Sie können
nach Maßgabe der Bestimmungen des F. 32 des Gesetzes über die Organisation
der allgemeinen Landesverwaltung im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer
Stellen enthoben werden.
# 134 Nr. 3 und 5.
3) die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu
leiten und zu beaufsichtigen.
Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militär-
invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften;
hinsichtlich der Dienstvergehen der Kreisbeamten finden die Bestimmungen
des §. 68 mit der Maßgabe Amwendung, daß das Recht zur Ver-
hängung von Ordnungsstrafen auch dem Landrathe zusteht.
5) diejenigen Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu führen, welche
ihm durch Gesetz übertragen werden.
. 139.
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Kreis-
ausschusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf= oder absteigender
Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der
Berathung und Entscheidung nicht Theil nehmen.
Ebensowenig dürfen die Mitglieder des Kreisausschusses bei der Berathung
und Entscheidung solcher Angelegenheiten mitwirken, in welchen sie in anderer
als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder in anderer als
öffentlicher Eigenschaft thätig gewesen sind.
Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so erfolgt, soweit es sich
um Kreiskommunalangelegenheiten handelt, die Beschlußfassung durch den Kreis-
tag, im Uebrigen nach Maßgabe des F. 54 des Gesetzes über die Organisation
der allgemeinen Landesverwaltung.
C. 170.
In den Stadtkreisen, mit Ausnahme des Stadtkreises Magdeburg, tritt an
die Stelle des Kreisausschusses zur Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen
Landesverwaltung in den durch die Gesetze bezeichneten Fällen der nach den Vor-
schriften der I#. 30 ff. des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landes-
verwaltung gebildete Stadtausschuß.
. 173.
Der Kreisausschuß des Stadtkreises Magdeburg besteht aus dem Ober-
bürgermeister der Stadt Magdeburg, in Behinderungsfällen dessen gesetzlichem
Stellvertreter, als Vorsitzendem und sechs Mitgliedern, welche von dem Kreistage
aus der Zahl der Mitglieder der Magistrate der drei zum Stadtkreis Magdeburg
gehörigen Städte gewählt werden.
(Tr. 8775.)