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K. 175.
Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des ersten Titels finden auf den
Stadtkreis Magdeburg gleichmäßige Anwendung.
S. 176.
Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen:
1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des §. 20 Nr. 1,
2) Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (§. 13),
3) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Prozent
des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern,
4) Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises,
5) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde,
sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis;,
6) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung,
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre
hinaus fortdauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
zu 2 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 3 der Be-
stätigung der Minister des Innern und der Finanzen, in den übrigen Fällen der
Bestätigung des Bezirksrathes.
Ohne die vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des
Kreistages nichtig.
6. 177.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Landkreise und des Stadtkreises Magdeburg wird von dem Regierungspräsidenten,
in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der
in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksrathes und des Provinzialrathes.
Beschwerden an die Aufsichtsbehörde in Kreisangelegenheiten sind in allen
Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
S. 177a.
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in den Gesetzen zugewiesenen
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Vorschriften der Gesetze
gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde.
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der
Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere auch
der Haushaltsetats und der Jahresrechnungen zu verlangen, sowie Geschäfts= und
Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen.