Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

— 170 — 
K. 175. 
Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des ersten Titels finden auf den 
Stadtkreis Magdeburg gleichmäßige Anwendung. 
S. 176. 
Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten betreffen: 
1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des §. 20 Nr. 1, 
2) Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (§. 13), 
3) eine Belastung der Kreisangehörigen durch Kreisabgaben über 50 Prozent 
des Gesammtaufkommens der direkten Staatssteuern, 
4) Veräußerungen von Grundstücken und Immobiliarrechten des Kreises, 
5) Anleihen, durch welche der Kreis mit einem Schuldenbestande belastet 
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde, 
sowie die Uebernahme von Bürgschaften auf den Kreis;, 
6) eine neue Belastung der Kreisangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, 
insofern die aufzubringenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre 
hinaus fortdauern sollen, 
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen 
zu 2 der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 3 der Be- 
stätigung der Minister des Innern und der Finanzen, in den übrigen Fällen der 
Bestätigung des Bezirksrathes. 
Ohne die vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffenden Beschlüsse des 
Kreistages nichtig. 
6. 177. 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Landkreise und des Stadtkreises Magdeburg wird von dem Regierungspräsidenten, 
in höherer und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der 
in den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Bezirksrathes und des Provinzialrathes. 
Beschwerden an die Aufsichtsbehörde in Kreisangelegenheiten sind in allen 
Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
S. 177a. 
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in den Gesetzen zugewiesenen 
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Vorschriften der Gesetze 
gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde. 
Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gegenstände der 
Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere auch 
der Haushaltsetats und der Jahresrechnungen zu verlangen, sowie Geschäfts= und 
Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.