Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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178. 
Beschlüsse des Kreistages, der Kreiskommissionen, sowie in Kommunal= 
angelegenheiten des Kreises gefaßte Beschlüsse des Kreisausschusses, welche deren 
Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Landrath, entstehenden 
Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe, mit auf- 
schiebender Wirkung zu beanstanden. 
Gegen die Verfügung des Landrathes steht dem Kreistage, der Kreis- 
kommission, beziehungsweise dem Kreisausschusse innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu. Dieselben können zur Wahrnehmung 
ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreer bestellen. 
G. 180. 
Unterläßt oder verweigert ein Kreis die ihm gesetzlich obliegenden, von der 
Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf 
den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der 
Regierungspräsident, unter Angabe der Gründe, die Eintragung in den Etat, 
beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgaben. 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem Kreise innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu. Zur Ausführung 
der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen besonderen Vertreter bestellen. 
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Für den Umfang der in der Provinz Sachsen belegenen Grasschaften 
Wernigerode, Stolberg-Stolberg mit dem vormaligen Amte Heringen, und 
Stolberg-Roßla mit dem vormaligen Amte Kelbra kommt dieses Gesetz mit den 
Maßgaben des Gesetzes vom 18. Juni 1876 (Gesetz Samml. S. 245) zur An- 
wendung. 
Artikel II. 
Wo in der Kreisordnung ein Geldbetrag in der Thalerwährung aus- 
gedrückt ist, tritt der entsprechende Betrag in Reichswährung an die Stelle. 
In der Ueberschrift und in der Einleitung der Kreisordnung sind die 
Worte: „Provinzen Preußen“ durch: „Provinzen Ost= und Westpreußen“ zu er- 
setzen und in den 9P. 118 Absatz 4, 125 Absatz 4 und 127 Absatz 3 ist an 
Stelle der Worte: „der Bezirksregierung“ zu setzen: „dem Regierungspräsidenten“. 
Der sechste Titel erhält die Ueberschrift: Besondere Bestimmungen für die 
Provinz Sachsen. 
An die Stelle des der Kreisordnung beigefügten Wahlreglements tritt das 
in der Anlage beigefügte Wahlreglement. 
Artikel III. 
Das Wort: „Posen“ in der Ueberschrift und Einleitung, die S§. 35, 64, 
67 Absat 1, 78, 79 bis 83, 107 Absatz 2, 111 Absatz 2, 135, 137 Absatz 3 
Ges. Samml. 1881. (Nr. 8775.) 25
	        
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