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Klage eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen
wird jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten
gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht aus-
geschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreiwerfahren ist in erster Instanz der Kreis-
ausschuß, in Stadtkreisen, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern, und
sofern es sich um Chausseen handelt, oder ein Provinzialverband, Landeskommunal=
oder Kreiskommunalverband als solcher betheiligt, oder wenn die Klage gegen
Beschlüsse des Landrathes gerichtet ist, das Bezirksverwaltungsgericht.
Wird ein Weg im Verwaltungsstreitverfahren für einen öffentlichen erklärt,
so bleibt demjenigen, welcher privatrechtliche Ansprüche auf den Weg geltend
macht, der Antrag auf Entschädigung gegen den Wegebauverpflichteten im ordent-
lichen Rechtswege nach Maßgabe des F. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842
(Gesetz-Samml. S. 192) vorbehalten.
Auf die Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege findet das vorstehende
Verfahren sinngemäße Anwendung.
Artikel V.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1881 in Kraft.
Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Tert der Kreisordnung
vom 13. Dezember 1872, wie er sich aus den in den Artikeln I, II, III fest-
gestellten Aenderungen ergiebt, durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Artikel VI.
Mit dem im Artikel V bezeichneten Jeitpunkte werden die I#. 44, 46 bis
48, 52 bis 59, 62 bis 73 und 115 des Gesetzes vom 26. Juli 1876, betuefiend
die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verw
(Gesetz-Samml. S. 297), aufgehoben.
Ingleichen treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. März 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach.
v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
gögerich behörden .
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