Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Wahlreglement. 
S. 1. 
Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen mittels 
schriftlicher Einladung oder durch ortsübliche Bekanntmachung berufen. Die Ein- 
ladung und Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der 
Wahl genau bezeichnen. Hinsichtlich der von dem Kreistage vorzunehmenden 
Wahlen bewendet es bei den für die Berufung des Kreistages vorgeschriebenen 
Fristen. 
§. 2. 
Der Wahlvorstand besteht aus dem nach den bestehenden Vorschriften zur 
Leitung des Wahlaktes berufenen Beamten als Vorsitzenden und aus zwei oder 
vier von der Wahlversammlung aus der Zahl der Wähler zu wählenden Beisitzern. 
Der Vorsitzende ernennt einen der Beisitzer zum Protokollführer. In den Fällen 
der §#§. 23, 51 Nr. 1 und 100 der Kreisordnung kann auch eine nicht zur 
Wählerversammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden. 
g. 3. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen 
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Ausgenommen 
hiervon sind Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die 
Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
S. 4. 
Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung durch Stimmzettel. 
S. 5. 
Die Wähler werden in der Reihenfolge, in welcher sie in der Wählerliste 
verzeichnet sind, aufgerufen. Jeder Aufgerufene legt seinen Stimnzettel uneröffnet 
in die Wahlurne. 
Die während der Wahlhandlung erscheinenden Wähler können an der nicht 
geschlossenen Wahl Theil nehmen. 
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die 
Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der 
Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten, von einem Beisitzer, welchen der 
Vorsitzende ernennt, laut zu zählenden Namen.
	        
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