Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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(Nr. 8776.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen der Provinzialordnung für 
die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen 
vom 29. Juni 1875 und die Ergänzung derselben. Vom 22. März 1881. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
Artikel J. 
Die #. 38, 112, 118 und 121 der Provinzialordnung für die Provinzen 
Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 29. Juni 1875 
(Gesetz-Samml. S. 335) werden durch nachstehende, den Hisherigen Zifferzahlen 
entsprechende Bestimmungen ersetzt. 
S. 38. 
IV. Der Provinziallandtag beschließt über die Veräußerung von Grund- 
stücken und Immobiliarrechten. Durch Provinzialstatut kann dem Provinzial- 
ausschusse für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten die Befugniß zur Ver- 
äußerung von Grundstücken minderen Werthes beigelegt werden. 
C. 112. 
Reklamationen der Kreise gegen die Vertheilung der Provinzialabgaben 
unterliegen der Beschlußfassung des Provinzialausschusses. 
Die Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach er- 
folgter Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Provinzialausschusse anzu- 
bringen. 
Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Hierbei finden die Vorschriften 
des F. 146 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der 
Verwaltungsgerichte Anwendung. 
C. 118. 
Beschlüsse des Provinziallandtages, des Provinzialausschusses oder einer 
Provinzialkommission, welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver- 
letzen, hat der Oberpräsident, entstehenden Falles auf Anweisung des Ministers 
des Innern, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu bean- 
standen. 
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten steht dem Provinziallandtage, 
dem Provinzialausschusse, beziehungsweise der Provinzialkommission innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Dieselben können zur 
Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Ver- 
treter bestellen.
	        
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