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Der Fiskus kann zu den Kreisabgaben wegen seines aus Grundbesitz,
Gewerbe- und Bergbaubetrieb fließenden Einkommens nicht herangezogen, dagegen
mit der Grund- und Gebäudesteuer um die Hälfte desjenigen Prozentsatzes stärker
belastet werden, mit welchem die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer dazu
herangezogen wird. Im Falle des §. 12 (Absatz 2) tritt diese Belastung auch
ohne Beschluß des Kreistages ein.
Bergwerksbesitzer, welche in dem Umfange ihres Bergwerksbetriebes den in
der Klasse A 1 der Gewerbesteuer veranlagten Gewerbetreibenden gleichstehen, sind
zu den Steuersätzen der Klasse Al einzuschätzen und nach Maßgabe dieser Ein-
schätzung zu den Kreisabgaben heranzuziehen.
KC. 15.
Die Einschätzung der Forensen, der Bergwerksbesitzer, der Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Personen zu
den Kreisabgaben erfolgt, soweit sie zu den, der Vertheilung der letzteren zum
Grunde gelegten Staatssteuern (F. 10) nicht schon unmittelbar herangezogen sind,
von dem Kreisausschuß, nach den für die Veranlagung dieser Staatssteuern
bestehenden gesetzlichen Vorschriften, unter Anwendung des für die Kreisabgaben
bestimmten Antheilsverhältnisses.
Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens.
KC. 16.
Niemand darf von demselben Einkommen in verschiedenen Kreisen zu den
Kreisabgaben herangezogen werden. Es muß daher dasjenige Einkommen, welches
einem Abgabenpflichtigen aus seinem außerhalb des Kreises belegenen Grund-
eigenthume, oder aus seinem außerhalb des Kreises stattfindenden Gewerbe= oder
Bergbaubetriebe zufließt, bei Feststellung des im Kreise zu veranlagenden Ein-
kommens desselben außer Berechnung gelassen werden. Dies geschieht durch Ab-
setzung der bezüglichen Einkommensquote von dem zur Staatssteuer veranlagten
Gesammteinkommen und durch verhältnißmäßige Herabsetzung des festgestellten
Steuersatzes.
Befreiung von den Kreisabgaben.
C. 17.
Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche
bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im
#. 4 zu c und d des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite
Regelung der Grundsteuer (Gesetz-Samml. S. 253), im Artikel 1 des Gesetzes
vom 12. März 1877 (Gesetz-Samml. S. 19) und im §. 3 zu 2 bis 6 des
Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Ge-
bäudesteuer (Gesetz Samml. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude sind
von den Kreislasten befreit.
(r. 8777.)