Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Der Fiskus kann zu den Kreisabgaben wegen seines aus Grundbesitz, 
Gewerbe- und Bergbaubetrieb fließenden Einkommens nicht herangezogen, dagegen 
mit der Grund- und Gebäudesteuer um die Hälfte desjenigen Prozentsatzes stärker 
belastet werden, mit welchem die Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer dazu 
herangezogen wird. Im Falle des §. 12 (Absatz 2) tritt diese Belastung auch 
ohne Beschluß des Kreistages ein. 
Bergwerksbesitzer, welche in dem Umfange ihres Bergwerksbetriebes den in 
der Klasse A 1 der Gewerbesteuer veranlagten Gewerbetreibenden gleichstehen, sind 
zu den Steuersätzen der Klasse Al einzuschätzen und nach Maßgabe dieser Ein- 
schätzung zu den Kreisabgaben heranzuziehen. 
KC. 15. 
Die Einschätzung der Forensen, der Bergwerksbesitzer, der Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Personen zu 
den Kreisabgaben erfolgt, soweit sie zu den, der Vertheilung der letzteren zum 
Grunde gelegten Staatssteuern (F. 10) nicht schon unmittelbar herangezogen sind, 
von dem Kreisausschuß, nach den für die Veranlagung dieser Staatssteuern 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften, unter Anwendung des für die Kreisabgaben 
bestimmten Antheilsverhältnisses. 
Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens. 
KC. 16. 
Niemand darf von demselben Einkommen in verschiedenen Kreisen zu den 
Kreisabgaben herangezogen werden. Es muß daher dasjenige Einkommen, welches 
einem Abgabenpflichtigen aus seinem außerhalb des Kreises belegenen Grund- 
eigenthume, oder aus seinem außerhalb des Kreises stattfindenden Gewerbe= oder 
Bergbaubetriebe zufließt, bei Feststellung des im Kreise zu veranlagenden Ein- 
kommens desselben außer Berechnung gelassen werden. Dies geschieht durch Ab- 
setzung der bezüglichen Einkommensquote von dem zur Staatssteuer veranlagten 
Gesammteinkommen und durch verhältnißmäßige Herabsetzung des festgestellten 
Steuersatzes. 
Befreiung von den Kreisabgaben. 
C. 17. 
Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche 
bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, sowie die im 
#. 4 zu c und d des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite 
Regelung der Grundsteuer (Gesetz-Samml. S. 253), im Artikel 1 des Gesetzes 
vom 12. März 1877 (Gesetz-Samml. S. 19) und im §. 3 zu 2 bis 6 des 
Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Ge- 
bäudesteuer (Gesetz Samml. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude sind 
von den Kreislasten befreit. 
(r. 8777.)
	        
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