Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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g. 26a. 
Die Bestimmungen des §. 26 finden auch auf andere Gemeindebeamte An- 
wendung, deren Wahl nach Maßgabe des Gesetzes der Bestätigung bedarf. 
o. Vereidigung derselben. 
g. 27. 
Die Gemeindevorsteher und die Schöffen werden vor ihrem Amtsantritte 
von dem Landrathe oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher vereidigt. 
d. Dienstunkostenentschädigung derselben. 
g. 28. 
Die Gemeindevorsteher haben Anspruch auf Ersatz ihrer baaren Auslagen 
und auf die Gewährung einer mit ihren amtlichen Mühewaltungen im billigen 
Verhältnisse stehenden Entschädigung. 
Die Aufbringung derselben liegt der Gemeinde ob. 
Alle fortlaufenden Geld- und Naturalbeiträge des Gutsherrn zur Remu— 
neration des Gemeindevorstehers fallen fort. 
Landdotationen, welche für die Verwaltung des Schulzenanits ausgewiesen 
sind, können auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes nicht zurückgefordert werden. 
Sind solche Landdotationen allein oder in Verbindung mit Geld= oder Natural= 
beiträgen von dem Gutsherrn gewährt, so ist derselbe berechtigt, hierfür von dem 
Gemeindevorsteher auch ferner die Wahrnehmung der Gutsvorstehergeschäfte be- 
ziehungsweise die Vertretung hierbei in dem bisherigen Umfange (F. 31 Absatz 3) 
zu fordern. 
Der Gutsherr wie die Gemeinde kann die Lösung eines derartigen Ver- 
hältnisses gegen Fortfall der Geld= und Naturalbeiträge und gegen Entschädigung 
für die Landdotationen verlangen. Der Gemeinde steht dabei das Recht zu, statt 
der Gewährung einer Entschädigung die Landdotationen herauszugeben. 
In Betreff der Auseinandersetzung kommen die Vorschriften der §#. 41 
bis 45 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß zu den im ersten Absatze des 
9. 45 erwähnten Kosten auch die Gutsherren nichts beizutragen haben. 
Die Schöffen haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten und 
nur auf den Ersatz baarer Auslagen Anspruch. 
Rechte und Pflichten des Gemeindevorstehers. 
g. 29. 
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit des Gemeindebezirks und, sofern 
er nicht zugleich selbst Amtsvorsteher ist (§. 56 Absatz 5), das Organ des Amts- 
vorstehers für die Polizeiverwaltung. 
(Nr. 8777.) 27°
	        
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