— 190 —
Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und die Pflicht,
da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein so-
fortiges polizeiliches Einschreiten nothwendig macht, das dazu Erforderliche vor-
läufig anzuordnen und ausführen zu lassen.
g. 30.
Der Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht und die Pflicht:
1) der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den
Vorschriften des §. 127 der Strafprozeßordnung für das Deutsche
Reich vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) und des 8. 6
des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850
(Gesetz-Samml. S. 45)
2) die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu beaufsichtigen;
3) die ihm von dem Amtsvorsteher, der Staats= oder Amtsanwaltschaft
aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen
aufzunehmen ,
4) die in den §#. 8 ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender
Personen vom 31. Dezember 1842 (Gesetz-Samml. 1843 S. 5) vor-
geschriebene Meldung entgegenzunehmen.
Gutsvorsteher.
G. 31.
Für den Bereich eines selbststindigen Gutsbezirks ist der Besitzer des Guts
zu den llchen und Leistungen verbunden, welche den Gemeinden für den Bereich
ihres Gemeindebezirks im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen.
Derselbe hat insbesondere die in den §9. 29 und 30 aufgeführten obrigkeit-
lichen Befugnisse und Pflichten entweder in Person oder durch einen von ihm zu
bestellenden, zur Uebernahme des Amtes befähigten Stellvertreter auszuüben. Der
letztere muß seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen un-
mittelbarer Nähe haben.
Es können jedoch auch außer dem im §. 28 Absatz 4 vorgesehenen Falle
seitens des Besitzers des Guts sämmtliche oder einzelne Gutsvorstehergeschäfte an
den Vorsteher einer benachbarten Gemeinde unter Beider Zustimmung gegen eine
angemessene Entschädigung übertragen werden.
Ehefrauen, sowohl groß= wie minderjährige, werden rücksichtlich der an-
geführten Rechte und Pflichten durch ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher
Gewalt durch ihren Vater und bevormundete Personen durch ihren Vormund
oder Pfleger vertreten.
g. 32.
Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen „wenn:
1) das Gut einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien gehört, oder wenn mehrere Mitbesitzer