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sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Geschäfte des Guts-
vorstehers wahrnehmen soll;
2) der Gutöbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reiches ist;
3) derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in
dessen unmittelbarer Nähe hat,
oder
4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen
außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen.
In den vorstehend unter 1 bis 4 bezeichneten Fällen kann auf den Antrag
des Gutsbesitzers auch ein Stellvertreter für den ernannten Gutsvorsteher bestellt
werden, welcher in Fällen der Behinderung des letzteren die Gutsvorstehergeschäfte
wahrzunehmen hat.
Für die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbstständigen
Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stellvertreter
angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung
erforderlich ist.
§. 33.
Der Gutsbesitzer, beziehungsweise der Stellvertreter, wird in seiner Eigen-
schaft als Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. Die Bestätigung kann
unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden.
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe oder
in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher vereidigt.
F. 34.
Unterläßt der Besitzer des Guts in den im F. 32 angegebenen Fällen oder
wenn ihm die Bestätigung als Gutsvorsteher versagt worden ist, die Bestellung
eines Stellvertreters, oder befindet er sich im Konkurse, oder befindet er sich nicht
im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, so steht dem Landrathe unter Zustimmung
des Kreisausschusses die Ernennung des Stellvertreters auf Kosten des Besitzers zu.
S. 34 %
Der Kreisausschuß beschließt auf Antrag der Betheiligten über die Fest-
setzung der Dienstunkostenentschädigung der Gemeindevorsteher, der baaren Aus-
lagen der Schöffen, der Remuneration stellvertretender Gutsvorsteher (§§. 28
und 34), sowie über die Festsetzung der Besoldungen und Remunerationen
anderer Gemeindebeamten.
g. 35.
(Fortgefallen.)
(Nr. 8777.