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werden. Dieselben verbleiben vielmehr dem Schulzengutsbesitzer auch nach Auf—
hebung der mit dem Schulzengute verbundenen Amtsverwaltung.
KG. 41.
Die nach den 5P. 38 und 39 etwa erforderliche Auseinandersetzung zwischen
der Gemeinde und dem Schulzengutsbesitzer wird durch einen von dem Kreis-
ausschusse zu ernennenden Kommissarius bewirkt.
Der über die Auseinandersetzung aufzunehmende Rezeß unterliegt der Prüfung
und Bestätigung des Kreisausschusses.
K. 42.
Entstehen bei dem Auseinandersetzungsverfahren (6. 41) Streiigkeiten darüber,.
ob mit einem Grundstücke die Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes
verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke, Gerechtigkeiten, Vorrechte oder
Befreiungen der in den IS#§. 38 und 39 gedachten Art zurückzugewähren, beziehungs-
weise aufzuheben sind, oder wird die Vollziehung des Rezesses von den Bethei-
ligten verweigert, odet die Bestätigung des Rezesses (F. 41 Absatz 2) von dem
Kreisausschusse versagt, so sind die Verhandlungen zum weiteren Verfahren und
zur Entscheidung an die betreffende Auseinandersetzungsbehörde (Generalkommission)
abzugeben.
zus Gegen die Entscheidung der Generalkommission findet die Berufung an das
Oberlandeskulturgericht statt, welches endgültig entscheidet.
Vor der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gutachten des
Kreisausschusses einzuholen und den Betheiligten zur Erklärung mitzutheilen.
C. 43.
st das Auseinande sverfahren zufolge §. 42 auf die Auseinander-
setzungsbehörde lsiseenenet , so steht dieser Behörde auch die Aufnahme, Prüfung
und Bestätigung des Rezesses zu.
S. 44.
In Betreff des Verfahrens (I#. 41 bis 43), sowie der Wirkung und Aus-
führung der Rezesse, gelten die hinsichtlich der Ablösung der Reallasten und der
Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse bestehenden Vorschriften.
S. 45.
Zu den Kosten, welche die Ausführung der in diesem Gesetze den Kreis-
ausschüssen und deren Kommissarien übertragenen Geschäfte verursacht, haben die
Gemeinden und die Schulzengutsbesitzer nichts zensutragn
Für das Verfahren bei den Aus etzungsbehörden gelten die für
dieselben bestehenden Kostenbestimmungen.
(r. 8777)