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Vierter Abschnitt.
Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung
der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
S. 46.
Die Polizei wird im Namen des Königs ausgeübt.
Die gutsherrliche Polizeigewalt ist aufgehoben.
Amtsbezirke.
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Behufs Verwaltung der Polizei und Wahrnehmung anderer öffentlicher
Angelegenheiten wird jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte, in Amtebezirke
getheilt.
Bildung der Amtsbezirke.
g. 48
Für die Bildung der Amtsbezirke gelten folgende Grundsätze:
1) Jeder Amtsbezirk soll thunlichst ein räumlich zusammenhängendes und
2)
3)
4
abgerundetes Flächengebiet umfassen, dessen Größe und Einwohnerzahl
dergestalt zu bemessen ist, daß einerseits die Erfüllung der durch das
Gesetz der Amtsverwaltung auferlegten Aufgaben gesichert, andererseits
die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche Ausübung der örtlichen Ver-
waltung nicht erschwert wird.
Gemeinden, welche eine den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende
Amtsverwaltung aus eigenen Kräften herzustellen vermögen, sind, wenn
nicht die örtliche Lage die Zuschlagung anderer Gemeinde= oder Guts-
bezirke nothwendig macht, auf ihren Antrag zu einem Amtsbezirke zu
erklären.
Gutsbezirke von abgesonderter Lage, welche ohne wesentliche Unterbrechung
ein räumlich zusammenhängendes Gebiet von erheblichem Flächeninhalte
umfassen, können auf Antrag ohne Rücksicht auf ihre Einwohnerzahl
unter den übrigen Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 zu Amts-
bezirken erklärt werden.
Alle übrigen Gemeinden und Gutsbezirke werden zu Amtsbezirken ver-
einigt. Insbesondere sollen Gemeinden und Gutsbezirke, welche eine
örtlich verbundene Lage haben, zu einem und demselben Amtebezirke
gehören.
Bei Abgrenzung der zusammengesetzten Amtsbezirke ist möglichst
darauf zu achten, daß die innerhalb der Kreise bestehenden Verbände
(Kirchspiele, Schulverbinde, Wegebaubezirke u. s. w.) nicht zerrissen
werden.