Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

— 194 — 
Vierter Abschnitt. 
Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung 
der gutsherrlichen Polizeiverwaltung. 
S. 46. 
Die Polizei wird im Namen des Königs ausgeübt. 
Die gutsherrliche Polizeigewalt ist aufgehoben. 
Amtsbezirke. 
. 47 
Behufs Verwaltung der Polizei und Wahrnehmung anderer öffentlicher 
Angelegenheiten wird jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte, in Amtebezirke 
getheilt. 
Bildung der Amtsbezirke. 
g. 48 
Für die Bildung der Amtsbezirke gelten folgende Grundsätze: 
1) Jeder Amtsbezirk soll thunlichst ein räumlich zusammenhängendes und 
2) 
3) 
4 
abgerundetes Flächengebiet umfassen, dessen Größe und Einwohnerzahl 
dergestalt zu bemessen ist, daß einerseits die Erfüllung der durch das 
Gesetz der Amtsverwaltung auferlegten Aufgaben gesichert, andererseits 
die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche Ausübung der örtlichen Ver- 
waltung nicht erschwert wird. 
Gemeinden, welche eine den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende 
Amtsverwaltung aus eigenen Kräften herzustellen vermögen, sind, wenn 
nicht die örtliche Lage die Zuschlagung anderer Gemeinde= oder Guts- 
bezirke nothwendig macht, auf ihren Antrag zu einem Amtsbezirke zu 
erklären. 
Gutsbezirke von abgesonderter Lage, welche ohne wesentliche Unterbrechung 
ein räumlich zusammenhängendes Gebiet von erheblichem Flächeninhalte 
umfassen, können auf Antrag ohne Rücksicht auf ihre Einwohnerzahl 
unter den übrigen Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 zu Amts- 
bezirken erklärt werden. 
Alle übrigen Gemeinden und Gutsbezirke werden zu Amtsbezirken ver- 
einigt. Insbesondere sollen Gemeinden und Gutsbezirke, welche eine 
örtlich verbundene Lage haben, zu einem und demselben Amtebezirke 
gehören. 
Bei Abgrenzung der zusammengesetzten Amtsbezirke ist möglichst 
darauf zu achten, daß die innerhalb der Kreise bestehenden Verbände 
(Kirchspiele, Schulverbinde, Wegebaubezirke u. s. w.) nicht zerrissen 
werden.
	        
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