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das Eingehen der Königlichen Polizeiverwaltungen, durch den Wegfall der
Schulzenremunerationen und anderer Polizeiverwaltungskosten an den im Staats-
hausbalts-Etat für das Jahr 1873 für ebengenannte Zwecke veranschlagten Aus-
gaben fernerhin ersparen wird.
Die Vertheilung des für jede Provinz festzustellenden Betrages auf die
einzelnen Kreise erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses durch die Provinzialver=
tretung beziehungsweise durch eine von dieser zu erwählende Kommission.
Außerdem wird der Staat für die den Kreisen beziehungsweise Amtsbezirken
durch die Wahrnehmung von Geschäften der Staatsverwaltung erwachsenden Aus-
gaben besondere Fonds überweisen. Das hierüber zu erlassende Gesetz wird über
den Betrag und die Vertheilung dieser Fonds nähere Anordnungen treffen.
Soweit die Kosten der Amtsverwaltung durch die vom Staate überwiesenen
Beträge ihre Deckung nicht finden, trägt dieselbe das Amt.
In den zusammengesetzten Amtsbezirken gilt für die Aufbringung der Ver-
waltungskosten in Ermangelung einer Vereinbarung unter den Betheiligten der
mch Maßgabe dieses Gesetzes in dem Kreise für die Kreisabgaben festgestellte
aßstab.
S. Ve %
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten
des Amtsbezirkes,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kosten der Amtsver-
waltung oder zu anderen Amtsabgaben,
beschließt — in zusammengesetzten Amtsbezirken — der Amtsausschuß.
Beschwerden und Einspriche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach Bekanntmachung der Abgabebeiträge bei dem Amts-
vorsteher anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Amtszuschlägen zu den
direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der legtzteren richten,
sind unzulässig.
Gegen den Beschluß des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Kreisausschusse statt. Hierbei finden die Vorschriften des §. 19
Absatz 3 Satz 2 Anwendung.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage, haben keine auf-
schiebende Wirkung.
E. 71.
In denjenigen Gemeinden und Gutsbezirken, welche einen Amtsbezirk für
sich bilden, werden die Kosten der Amtsverwaltung gleich den übrigen Kommunal=
bedürfnissen aufgebracht. Solche Amtsbezirke haben keinen Anspruch auf die vom
Staate gewährten Fonds.
Ges. Samml. 1881. (Nr. 8777.) 29