Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Nach Erlaß der Provinzialordnung bleibt den Provinzialvertretungen über- 
lassen, für ihre Provinz oder auch für einzelne Kreise derselben den Betrag von 
225 Mark auf den Betrag von 300 Mark zu erhöhen oder bis auf den Betrag 
von 150 Mark zu ermäßigen. 
Für einzelne Kreise der Provinz Sachsen darf diese Erhöhung bis zu dem 
Betrage von 450 Mark erfolgen. 
Dem Wahlverbande der größeren ländlichen Grundbesitzer treten diejenigen 
Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer hinzu, welche wegen ihrer auf dem platten 
Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unternehmungen in der 
Klasse A 1 der Gewerbesteuer mit dem Mittelsatze veranlagt sind (§. 14 Absatz 4). 
Bildung des Wahlverbandes der Landgemeinden. 
G. 87. 
Der Wahlverband der Landgemeinden umfaßt: 
1) sämmtliche Landgemeinden des Kreises; 
2) sämmtliche Besitzer selbststindiger Güter mit Einschluß der juristischen 
Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
welche nicht zu dem Verbande der größeren Grundbesitzer (I. 86) gehören; 
3) diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer 
auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen 
Unternehmungen in der Klasse Al unter dem Mittelsatze veranlagt sind. 
Bildung des Wahlverbandes der Städte. 
S. 88. 
Der Wahlverband der Städte umfaßt die Stadtgemeinden des Kreises. 
Vertheilung der Kreistagsabgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände. 
S. 89. 
Die nach F§F. 84 dieses Gesetzes jedem Kreise nach Maßgabe seiner Be- 
völkerungsziffer zustehende Zahl von Kreistagsabgeordneten wird auf die drei 
Wahlverbände der größeren Grundbesitzer, der Landgemeinden und der Städte 
nach folgenden Grundsätzen vertheilt: 
1) Die Zahl der städtischen Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der 
städtischen und ländlichen Bevölferung, wie dasselbe durch die letzte 
allgemeine Volkszählung festgestellt worden ist, bestimmt. Die Zahl 
der städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und in denjenigen Kreisen, 
in welchen nur eine Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesammtzahl 
aller Abgeordneten nicht übersteigen. 
Von der nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrig bleibenden 
Zahl der Kreistagsabgeordneten erhalten die Verbände der größeren 
Grundbesitzer und der Landgemeinden ein jeder die Hälfte. 
(Nr. 8777. 
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