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G. 90.
Bleibt die vorhandene Zabl der in dem Wahlverbande der größeren
Grundbesitzer Wahlberechtigten (§. Su) in einem Kreise unter der ihrem Verbande
nach §#. 89 zukommenden Abgeordnetenzahl, so wählt dieser Verband nur so
viele Abgeordnete, als Wähler vorhanden sind, und fällt die demselben hiernach
abgehende Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande der Landgemeinden zu.
Vertheilung der vom Wahlverbande der Landgemeinden zu wählenden Abgcordneten
auf die einzelnen Wahlbezirke.
C. 91.
Zum Zwecke der Wahl der von dem Verbande der Landgemeinden zu
wählenden Abgeordneten werden, unter wöglichster Anlehnung an die Amtsbezirke,
in räumlicher Abrundung und nach Maßgabe der Bevölkerung Wahlbezirke
gebildet, deren jeder die Wahl von einem bis zwei Abgeordneten zu vollziehen hat.
Vertheilung der vom Wahlverbande der Städte zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen
Stadtgemeinden, beziehungsweise Bildung von Städtewahlbezirken.
§. 92.
Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte überhaupt zu wählenden
Kreistagsabgeordneten wird auf die einzelnen Städte des Kreises nach Maßgabe
der Seelenzahl vertheilt.
Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach nicht
je ein Abgeordneter fällt, so werden diese Städte behufs der Wahl mindestens
eines gemeinschaftlichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirke vereinigt.
st in einem Kreise neben anderen großen Städten nur eine Stadt vor-
banden, welche nach ihrer Seelenzahl nicht einen Abgeordneten zu wählen haben
würde, so ist derselben gleichwohl ein Abgeordneter zu überweisen.
Ausgleichung der sich bei der Vertheilung der Kreistagsabgeordneten ergebenden Bruchtheile.
§. 93.
Ergeben sich bei den nach Maßgabe der IF. 89 bis 92 des Gesetzes vorzu-
nehmenden Berechnungen Bruchtheile, so werden dieselben nur insoweit berück-
sichtigt, als sie erreichen oder übersteigen.
Uebersteigen sie #, so werden sie für voll gerechnet, kommen sie ½ gleich,
so bestimmt das Loos, welchem der bei der Vertheilung betbeiligten Wahlverbände
und Wahlbezirke, beziehungsweise welcher Stadtgemeinde der Bruchtheil für voll
gerechnet werden soll.
Vollziehung der Wahlen in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer.
S. 94.
Zur Wabl der von dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer zu wäh-
lenden Kreistagsabgeordneten treten die zu diesem Verbande gehörigen Grund-