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S. 112a.
Gegen die von dem Kreistage gemäß §9. 111 und 112 wegen Vertheilung
der Kreistagsabgeordneten gefaßten Beschlüsse steht den Betheiligten innerhalb einer
Frist von vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches die Vertheilung
bekannt gemacht worden ist, die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte zu.
Gegen die Endurtheile des Bezirksverwaltungsgerichts findet sowohl in
diesen, wie in den Fällen des §. 110 Absatz 2 nur das Rechtsmittel der Re-
vision statt.
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der Kreistagsabgeordneten.
C. 113.
Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten stattgehabte
Wahlverfahren kann jedes Mitglied einer Wahlversammlung innerhalb zwei
Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Be-
schlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten vorab zu hören
sind, steht dem Kreistage zu.
Im Uebrigen prüft der Kreistag die Legitimation seiner Mitglieder von
Amtswegen und beschließt darüber.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vor-
handen gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise auf-
hören. Der Kreistag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle eingetreten ist.
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be-
schlüsse findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte
statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung) jedoch dürfen bis zur rechts-
kräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht stattfinden.
Für das Streitverfahren kann der Kreistag einen besonderen Vertreter
bestellen.
Die Namen der Gewählten sind durch das Kreis= beziehungsweise Amts-
blatt bekannt zu machen.
C. 114.
Die Kreistagsabgeordneten erhalten weder Diäten noch Reisekosten.
Sweiter Abschnitt.
Von den Versammlungen und Geschäften des Kreistages.
Geschäfte des Kreistages.
a. Im Allgemeinen.
C. 115.
Der Kreistag ist berufen, den Kreiskommunalverband zu vertreten, über
die Kreisangelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, sowie über die-
(Nr. 8777.)