Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

Wahlreglement. 
K. I. 
Acht Tage vor der Wahl werden die Wäbler zu den Wahlen mittels 
schriftlicher Einladung oder durch ortsübliche Bekanntmachung berufen. Oie 
Einladung und Bekanmmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der 
Wahl genau bezeichnen. Hinsichtlich der von dem Kreistage vorzunehmenden 
Wahblen bewendet es bei den für die Berufung des Kreistages vorgeschriebenen Fristen. 
K. 2. 
Oer Wahlvorstand besteht aus dem nach den bestebenden Vorschriften zur 
Leitung des Wahlaktes berufenen Beamten als Vorsitzenden und aus zwei oder 
vier von der Wahlversammlung aus der Zahl der Wähler zu wählenden Bei- 
siten. Der Vorsitzende ernennt einen der Beisitzer zum Protokollführer. In den 
Fällen der N. 23, 51 Nr. 1 und 100 der Kreisordnung kann auch eine nicht 
zur Wählerversammlung gehörige Person zum Protokollführer ernannt werden. 
K. 3. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Oiskussionen 
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. Aus- 
genommen hiervon sind Diskussionen und Beschlüsse des Wablvorstandes, welche 
durch die Leitung des Wahlgeschäftes bedingt sind. 
K. 1. 
Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung durch Stimmzettel. 
K. ). 
Oie Wähler werden in der Reibenfolge, in welcher sie in der Wählerliste 
verzeichnet sind, aufgerufen. Jeder Aufgerufene legt seinen Stimmzettel uneröffnet 
in die Wahlurne. 
Die während der Wahlhandlung erscheinenden Wähler können an der nicht 
geschlossenen Wahl Theil nehmen. 
Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die 
Wahl für geschlossen; der Vorsitzende nimmt die Stimmzettel einzeln aus der 
Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten, von emem Beisitzer, welchen der 
Vorsitzende ernennt, laut zu zählenden Namen. 
(Je. 3777,
	        
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