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sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens einem
Jahre der Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört.
Als selbstständig gilt derjenige, welchem das Recht, über sein Vermögen zu
verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnung entzogen ist.
Verlust der Wählbarkeit.
. 18.
Die Wählbarkeit geht verloren, sobald eines der im F. 17 gedachten Er-
fordernisse bei dem bis dahin Wählbaren nicht mehr zutrifft. Sie ruht während
der Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unter-
suchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können,
eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist.
Dauer der Wahlperiode der Abgeordneten.
S. 19.
Die Abgeordneten zum Provinziallandtage werden auf sechs Jahre gewählt.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem
gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen
Bekingungen. Der Provinziallandtag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser
Fälle eingetreten ist.
Anordnung der Wahlen.
S. 20.
Die Vornahme der Wahlen zum Provinziallandtage wird durch den Ober-
Präsidenten angeordnet.
21.
Die Namen der neugewählten Abgeordneten sind von dem Ober-Präsidenten
durch die Amtsblätter der Provinz bekannt zu machen.
Die Einführung derselben erfolgt durch den Vorsitzenden des Provinzial=
landtages.
Ersatzwahlen.
§. 22.
Die Ersatzwahlen für die im Laufe der Wahlperiode Ausgeschiedenen wer-
den von denjenigen Land= und Stadtkreisen beziehungöweise Wahlbezirken vor-
genommen, von denen die Ausgeschiedenen gewählt waren.
Die Vollziehung der Ersatzwahlen muß innerhalb längstens sechs Monaten
und womöglich vor dem Zusammentritte des nächsten Provinziallandtages er-