Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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folgen. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in 
Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren. 
Einspruch gegen das stattgehabte Wahlverfahren und Entscheidung über die Gültigkeit 
der Wahlen. 
g. 23. 
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahl- 
versammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahl- 
vorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die 
Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Provinziallandtage zu. Im Uebrigen 
prüft der Provinziallandtag die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen 
und beschließt darüber. 
S. 24. 
Gegen die nach Maßgabe der V#. 19 und 23 gefaßten Beschlüsse des Pro- 
vinziallandtages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwal- 
tungsgerichte statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch dürfen 
bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
Sweiter Abschnitt. 
Von den Versammlungen der Provinziallandtage. 
Einberufung des Provinziallandtages. 
. 25. 
Der Provinziallandtag wird von dem Könige alle zwei Jahre wenigstens 
ein Mal berufen, außerdem aber so oft es die Geschäfte erfordern. 
g. 26. 
Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung und Schließung des Provinzial- 
landtages erfolgt durch den Ober-Präsidenten der Provinz als Königlichen Kom- 
missarius oder den für ihn in dieser Eigenschaft ernannten Stellvertreter. 
Königlicher Kommissarius bei dem Provinziallandtage. 
§S 27. 
Der Königliche Kommissarius ist die Mittelsperson bei allen Verhandlungen 
der Staatsbehörden mit dem Provinziallandtage. 
Der Kommissarius theilt dem Provinziallandtage die Vorlagen der Staats- 
regierung mit und empfängt die von ihm abzugebenden Erklärungen und Gutachten. 
Der Königliche Kommissarius, sowie die zu seiner Vertretung oder Unter- 
stützung abgeordneten Staatsbeamten sind befugt, den Sitzungen des Provinzial- 
Er. 9778)
	        
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