Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

252 — 
Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Provinzialabgaben. 
F. 106. 
Die Vertheilung der Provinzialabgaben erfolgt auf die einzelnen Land= und 
Stadtkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staats- 
steuern mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe. 
S. 107. 
Bei dieser Vertheilung kommen die behufs Aufbringung der Kreis= be- 
ziehungsweise der städtischen Kommunglabgaben in den einzelnen Land= und Stadt- 
kreisen nach den Vorschriften der §#. 14 bis 16 der Kreisordnung vom 13. De- 
zember 1872 beziehungsweise des F. 4 Absatz 3 der Städteordnung vom 30. Mai 
1853 besonders veranlagten Steuerbeträge auf Höhe der Staatssteuern, welche 
von dem ihnen zu Grunde liegenden Einkommen, Grundsteuerreinertrage, Gebäude- 
steuernugungswerthe oder nach dem Umfange des Gewerbe= oder Bergbaubetriebes 
zu entrichten wären, mit in Anrechnung. Dagegen bleiben die von einer Be- 
lastung mit Kreis= und Gemeindeabgaben ganz oder theilweise befreiten Steuer- 
beträge (§§. 17 und 18 der Kreisordnung, §. 4 Absatz 7 ff. der Städteordnung) 
mit Einschluß der Steuerbeträge der Militärpersonen außer Ansatz. 
F. 108. 
In den einzelnen Land= und Stadtkreisen erfolgt die Aufbringung der auf 
sie treffenden Antheile an den Provinzialabgaben gleich den übrigen Kreis= und 
beziehungsweise Gemeindebedürfnissen nach den Vorschriften der Kreisordnung vom 
13. Dezember 1872 beziehungsweise der Städteordnung für die sechs östlichen 
Provinzen vom 30. Mai 1853, und des Gesetzes, betreffend die Verfassung der 
Städte in Neuvorpommern und Rügen, vom 31. Mai 1853. 
KC. 109. 
Wo gegenwärtig mit landesherrlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken 
Provinzialabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es dabei 
bis zum 31. Dezember 1879 sein Bewenden;) es bleibt jedoch dem Provinzial= 
landtage überlassen, schon in der Zwischenzeit die Vertheilung auch dieser Pro- 
vinzialabgaben nach Maßgabe der I##. 106 und 107 zu beschließen. 
Mehr- und Minderbelastung einzelner Theile der Provinz. 
F. 110. 
Sofern es sich um Provinzialeinrichtungen handelt, welche in besonders 
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Theilen der Provinz 
zu Gute kommen, kann der Provinziallandtag beschließen, für die betreffenden.
	        
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