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Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Provinzialabgaben.
F. 106.
Die Vertheilung der Provinzialabgaben erfolgt auf die einzelnen Land= und
Stadtkreise nach dem Maßstabe der in ihnen aufkommenden direkten Staats-
steuern mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.
S. 107.
Bei dieser Vertheilung kommen die behufs Aufbringung der Kreis= be-
ziehungsweise der städtischen Kommunglabgaben in den einzelnen Land= und Stadt-
kreisen nach den Vorschriften der §#. 14 bis 16 der Kreisordnung vom 13. De-
zember 1872 beziehungsweise des F. 4 Absatz 3 der Städteordnung vom 30. Mai
1853 besonders veranlagten Steuerbeträge auf Höhe der Staatssteuern, welche
von dem ihnen zu Grunde liegenden Einkommen, Grundsteuerreinertrage, Gebäude-
steuernugungswerthe oder nach dem Umfange des Gewerbe= oder Bergbaubetriebes
zu entrichten wären, mit in Anrechnung. Dagegen bleiben die von einer Be-
lastung mit Kreis= und Gemeindeabgaben ganz oder theilweise befreiten Steuer-
beträge (§§. 17 und 18 der Kreisordnung, §. 4 Absatz 7 ff. der Städteordnung)
mit Einschluß der Steuerbeträge der Militärpersonen außer Ansatz.
F. 108.
In den einzelnen Land= und Stadtkreisen erfolgt die Aufbringung der auf
sie treffenden Antheile an den Provinzialabgaben gleich den übrigen Kreis= und
beziehungsweise Gemeindebedürfnissen nach den Vorschriften der Kreisordnung vom
13. Dezember 1872 beziehungsweise der Städteordnung für die sechs östlichen
Provinzen vom 30. Mai 1853, und des Gesetzes, betreffend die Verfassung der
Städte in Neuvorpommern und Rügen, vom 31. Mai 1853.
KC. 109.
Wo gegenwärtig mit landesherrlicher Genehmigung zu bestimmten Zwecken
Provinzialabgaben nach besonderer Vertheilungsart erhoben werden, behält es dabei
bis zum 31. Dezember 1879 sein Bewenden;) es bleibt jedoch dem Provinzial=
landtage überlassen, schon in der Zwischenzeit die Vertheilung auch dieser Pro-
vinzialabgaben nach Maßgabe der I##. 106 und 107 zu beschließen.
Mehr- und Minderbelastung einzelner Theile der Provinz.
F. 110.
Sofern es sich um Provinzialeinrichtungen handelt, welche in besonders
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Theilen der Provinz
zu Gute kommen, kann der Provinziallandtag beschließen, für die betreffenden.