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Kreise eine nach Quoten der direkten Staatssteuern zu bemessende Mehr= oder
Minderbelastung eintreten zu lassen.
Die Mehrbelastung bunn nach Raßabe der Beschlüsse des Provinzialland-
tages durch Naturalleistungen ersetzt werden.
C. 111.
Die Vertheilung der Provinzialabgaben auf die einzelnen Land= und Stadt-
kreise liegt dem Provinzialausschusse ob.
Der Betrag der von dem Provinziallandtage ausgeschriebenen Provinzial-
abgaben, sowie die Vertheilung desselben auf die Kreise sind durch die Amtsblätter
der Provinz öffentlich bekimmnt zu machen. In dem Ausschreiben ist der Bedarf
für Verkehrsanlagen besonders anzugeben. In Betreff der Aufbringung dieses
Theils der Provinzialabgaben von Seiten der Landkreise gelten die Vorschriften
des F. 12 Absatz 1 Satz 2 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872.
Reklamationen gegen die Veranlagung zu den Provinzialabgaben.
. 112.
Reklamationen der Kreise gegen die Vertheilung der Provinzialabgaben
unterliegen der Beschlußfassung des Provinzialausschusses.
Die Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach erfolgter
Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Provinzialausschusse anzubringen.
Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Hierbei finden die Vorschriften
des §J. 146 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der
Verwaltungsgerichte Anwendung.
C. 113.
Die Zahlung der Provinzialabgabe darf durch die Reklamation beziehungs-
weise Klage nicht aufgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren
Rückerstattung des etwa zu viel Bezahlten zu den bestimmten Terminen erfolgen.
Dritter Titel.
Von der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten
der Provinzialverbände.
S. 114.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu handhabende Aufsicht über die Ver-
waltung der Angelegenheiten der Provinzialverl bände wird von dem Ober-Präsidenten,
in höherer Instanz von dem Minister des Innern geübt.
Die Beschwerde an die höhere Instanz ist - zwei Wochen zulässig.
(Xr. 8778)