Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Kreise eine nach Quoten der direkten Staatssteuern zu bemessende Mehr= oder 
Minderbelastung eintreten zu lassen. 
Die Mehrbelastung bunn nach Raßabe der Beschlüsse des Provinzialland- 
tages durch Naturalleistungen ersetzt werden. 
C. 111. 
Die Vertheilung der Provinzialabgaben auf die einzelnen Land= und Stadt- 
kreise liegt dem Provinzialausschusse ob. 
Der Betrag der von dem Provinziallandtage ausgeschriebenen Provinzial- 
abgaben, sowie die Vertheilung desselben auf die Kreise sind durch die Amtsblätter 
der Provinz öffentlich bekimmnt zu machen. In dem Ausschreiben ist der Bedarf 
für Verkehrsanlagen besonders anzugeben. In Betreff der Aufbringung dieses 
Theils der Provinzialabgaben von Seiten der Landkreise gelten die Vorschriften 
des F. 12 Absatz 1 Satz 2 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. 
Reklamationen gegen die Veranlagung zu den Provinzialabgaben. 
. 112. 
Reklamationen der Kreise gegen die Vertheilung der Provinzialabgaben 
unterliegen der Beschlußfassung des Provinzialausschusses. 
Die Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach erfolgter 
Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Provinzialausschusse anzubringen. 
Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. Hierbei finden die Vorschriften 
des §J. 146 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der 
Verwaltungsgerichte Anwendung. 
C. 113. 
Die Zahlung der Provinzialabgabe darf durch die Reklamation beziehungs- 
weise Klage nicht aufgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der späteren 
Rückerstattung des etwa zu viel Bezahlten zu den bestimmten Terminen erfolgen. 
Dritter Titel. 
Von der Aufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten 
der Provinzialverbände. 
S. 114. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu handhabende Aufsicht über die Ver- 
waltung der Angelegenheiten der Provinzialverl bände wird von dem Ober-Präsidenten, 
in höherer Instanz von dem Minister des Innern geübt. 
Die Beschwerde an die höhere Instanz ist - zwei Wochen zulässig. 
(Xr. 8778)
	        
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