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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 13.
Juhalt: Geseh über gemeinschaftliche Holzungen, S. 201. — Geseh, betresfend das Pfaudleihgewerbe, S. 205.
— Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für die Bezirke der
Amtsgerichte Garbing, Heiligenhafen und Segeberg, sowie für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte
Ihehoe, Flensburg und Kappeln, S. 270. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April
1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden ., S. 271.
(Nr. 8779.) Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen. Vom 14. März 1881.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
den ganzen Umfang derselben, was folgt:
S. 1.
Dieses Gesetz findet Anwendung:
1) auf Holzungen und die damit im örtlichen Zusammenhange stehenden
Waldblößen, an welchen bei dem Inkrafttreten desselben das Eigenthum
mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sofern nicht nachgewiesen
wird, daß die Gemeinschaft durch ein besonderes privatrechtliches Ver-
hältniß entstanden ist, insbesondere auf die Holzungen der Realgemeinden,
Nutzungsgemeinden, Markgenossenschaften, Gehöferschaften, Erbgenossen-
schaften und gleichartiger Genossenschaften;
2) auf Holzungen, welche Mitgliedern einer solchen Genossenschaft, oder
welche einer Klasse von Mitgliedern oder von Einwohnern einer Ge-
meinde durch eine Gemeinheitstheilung oder Forstservitutenablösung als
Gesammtabfindung überwiesen werden oder bereits früher überwiesen
worden und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaftliches
Eigenthum geblieben sind. 1
Abfindungen, welche den vorstehend bezeichneten Berechtigten bei einer Ge-
meinheitstheilung oder Forstservitutenablösung als Holzung zu gewähren sind,
dürfen nur als Gesammtabfindung überwiesen werden.
Ces. Samml. 1881. (Nr. 8779.) 37
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1881.