Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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(Nr. 8780.) Gesetz, betreffend das Pfandleihgewerbe. Vom 17. März 1881. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
S. 1. 
Der Pfandleiher (§§. 34, 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
— Bundes-Gesetzbl. S. 245 — in der durch das Gesetz vom 23. Juli 1879 
— Reichs-Gesetzbl. S. 267 — bestimmten Fassung) darf sich an Zinsen nicht 
mehr ausbedingen oder zahlen lassen als: 
a) zwei Pfennig für- icden Monat und jede Mark von Darlehnsbeträgen 
bis zu Dreißig Mark, 
b) einen Pfennig für jeden Monat und jede den Betrag von Dreißig 
Mark übersteigende Mark. 
Der Pfandleiher kann zugleich ausbedingen, daß an Zinsen mindestens der 
Betrag für zwei Monate gezahlt werden müsse. 
G. 2. 
Bei der Berechnung der Zinsen kommen folgende Vorschriften zur An- 
wendung: 
1) der Tag der Hingabe des Darlehns wird nicht mitgerechnet; 
2) die Monate werden von dem auf den Darlehnstag (zu 1) folgenden 
Tage bis zu dem ziffermäßig dem Darlehnstage entsprechenden Tage 
des letzten Darlehnsmonats, bei dem Fehlen dieses Tages bis zum 
letzten Tage des letzten Monats berechnet; 
3) jeder auch nur angefangene Monat wird als ein voller Monat berechnetz 
4) läuft der Gesammtbetrag der Zinsen in einen Bruchpfennig aus, so 
wird dieser auf einen vollen Pfennig abgerundet. 
G. 3. 
Das Ausbedingen oder Annehmen jeder weiteren Vergütung für das Dar- 
lehn oder für die Aufbewahrung und Erhaltung des Pfandes, sowie das Vor- 
ausnehmen der Zinsen ist verboten. 
Was von dem Schuldner oder für ihn über das erlaubte Maß geleistet 
ist, muß von dem Pfandleiher zurückgewährt und vom Tage des Empfangs ab 
verzinst werden. 
Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an 
welchem die Leistung erfolgt ist. 
(Tr. 8780)
	        
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