Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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S. 4. 
Die Fälligkeit des von einem Pfandleiher gegebenen Darlehns tritt nicht 
vor Ablauf von sechs Monaten seit dessen Hingabe ein. Entgegenstehende Ver- 
abredungen sind nichtig. 
G. 5. 
Der Pfandleiher erwirbt ein Pfandrecht an den ihm übergebenen Gegen- 
ständen erst dadurch, daß er das Geschäft in ein über alle solche Geschäfte nach 
der Zeitfolge derselben zu führendes Pfandbuch einträgt. 
Die Eintragung muß enthalten: 
1) eine laufende Nummer, 
2) Ort und Tag des Geschäfts, 
3) Vor= und Zunamen des Verpfänders, 
4) den Betrag des Darlehns, 
5) den Betrag der monatlichen Zinsen, 
6) die Bezeichnung des Pfandes, 
7) die Zeit der Fälligkeit des Darlehns. 
S. 6. 
Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder einen Pfandschein zu 
geben, welcher eine wörtliche Abschrift der auf das Geschäft bezüglichen Eintragung 
im Pfandbuch enthält und mit der Namensunterschrift des Pfandleihers versehen ist. 
Weicht der Inhalt des Pfandscheins von dem Inhalte des Pfandbuchs ab, 
so gilt die dem Pfandleiher nachtheiligere Feststellung. 
S. 7. 
Der Verpfänder ist berechtigt, das Pfand jederzeit bis zum Abschlusse des 
Verkaufs einzulösen. 
Die Zinsen sind nur bis zur Einlösung zu berechnen. 
Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig. 
S. 8. 
Bis zum Ablaufe von drei Wochen nach der Fälligkeit des Darlehns er- 
folgt die Einlösung des Pfandes nur gegen Rückgabe des Pfandscheins. 
Sind seit der Fälligkeit des Darlehns drei Wochen verflossen, so kann der 
Verpfänder das bis dahin nicht eingelöste Pfand auch ohne Vorlegung des Pfand- 
scheins einlösen. 
S. 9. 
Der Pfandleiher ist berechtigt, das Pfand zum Zwecke der Befriedigung 
wegen seiner Forderung an Kapital und Zinsen nach eingetretener Fälligkeit des 
Darlehns zu verkaufen.
	        
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