Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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. 15. ½ 
Der Pfandleiher hat unverzüglich nach erfolgtem Verkaufe des Pfandes 
den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschuld und der Kosten des Pfard= 
verkaufs etwa verbleibenden Ueberschuß des Erlöses an den Verpfänder zu zahlen 
oder für denselben nach Ablauf einer vierzehntägigen Frist die nicht abgehobenen 
Beträge bei der Ortsarmenkasse, unter Beifügung eines betreffenden Auszuges aus 
dem Pfandbuche, zu hinterlegen Diejenigen Beldketräge welche nicht binnen 
Jahresfrist von den Berechtigten in Anspruch genommen sind, gehen in das Eigen- 
thum der Ortsarmenkasse über. Auf die gemäß §. 13 Absatz 2 freigewordenen 
Pfänder finden vorstehende Bestimmungen gleiche Anwendung. " - 
Auf diese Hinterlegung ist in der Bekanntmachung der Versteigerung hin- 
zuweisen. Ist dies unterblieben, so hat der Pfandleiher die erfolgte Eiterszaung 
in dem nach F. 12 bestimmten Blatte auf seine Kosten bekannt zu machen. 
C. 16. Q 
Sind bei dem Verkaufe des Pfandes die Vorschriften der I§. 9, 10, 11, 12 
nicht befolgt worden, so hat der Pfandleiher die Kosten des Verkaufs selbst zu 
tragen und dem Verpfänder den durch den Verkauf verursachten Schaden zu er- 
setzen, insbesondere denjenigen Betrag mit Zinsen zu fünf vom Hundert vom Ver- 
kaufstage ab zu zahlen, um welchen der Verkaufspreis des Pfandes hinter dessen 
Werth zurückgeblieben ist. Entgegenstehende Verabredungen sind nichtig. 6 
Der Anspruch des Verpfänders verjährt in fünf Jahren. Der Lauf der 
Verjährung beginnt vier Wochen nach eingetretener Fälligkeit des Darlehns, oder, 
wenn der Verkauf des Pfandes später stattgefunden hat, mit dem Tage des 
Verkaufs. 
S. 17. 
Der Inhaber des Pfandscheins ist dritten Personen, insbesondere dem 
Pfandleiher gegenüber, zur Ausübung der Rechte des Verpfänders berechtigt, ohne 
die Uebertragung dieser Rechte nachweisen zu müssen. 
G. 18. " 
Auf Pfandgeschäfte, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen 
sind, finden die Bestimmungen desselben nicht Anwendung. 
S. 19. 
Die Bestimmungen über den Betrieb des Pfandleihgewerbes Seitens staat- 
licher Anstalten werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
KG. 20. 
Die Errichtung von Pfandleihanstalten Seitens der Gemeinden oder wei- 
teren kommunalen Verbände bedarf der Genehmigung. Die Reglements dieser 
Anstalten bedürfen der Bestätigung.
	        
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