Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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3) daß in Gastwirthschaften und Speisewirthschaften frisches Fleisch, welches 
von auswärts bezogen ist, nicht eher zum Genusse zubereitet werden 
darf, bis es einer gleichen Untersuchung unterzogen ist 
4) daß sowohl auf den öffentlichen Märkten als in den Privatverkaufsstätten 
das nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete frische Fleisch 
von dem daselbst ausgeschlachteten Fleisch gesondert feilzubieten ist; 
5) daß in öffentlichen, im Eigenthum und in der Verwaltung der Ge- 
meinde stehenden Fleischverkaufshallen frisches Fleisch von Schlachtvieh 
nur dann feilgeboten werden darf, wenn es im öffentlichen Schlacht- 
hause ausgeschlachtet ist; 
6) daß beejenigen. Personen, welche in dem Gemeindebezirk das Schlächter- 
gewerbe oder den Handel mit frischem Fleisch als stehendes Gewerbe 
betreiben, innerhalb des Gemeindebezirks das Fleisch von Schlachtvieh, 
welches sie nicht in dem öffentlichen Schlachthause, sondern an einer 
anderen innerhalb eines durch den Gemeindebeschluß festzusetzenden Um- 
kreises gelegenen Schlachtstätte geschlachtet haben, oder haben schlachten 
lassen, nicht feilbieten dürfen. 
Die Regulative für die Untersuchung (Nr. 1, 2 und 3) und der Tarif 
für die zu erhebende Gebühr (Nr. 2 und 3) werden gleichfalls durch Gemeinde- 
beschluß festgesetzt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. In dem Regulativ für 
die Untersuchung des nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachteten Fleisches 
Nr. 2) kann angeordnet werden, daß das der Untersuchung zu unterziehende 
Fleisch dem Fleischbeschauer in größeren Stücken (Hälften, Vierteln) und, was 
Kleinvieh anbelangt, in unzertheiltem Zustande vorzulegen ist; die in dem Tarife 
(Nr. 2 und 3) festzusetzenden Gebühren dürfen die Kosten der Untersuchung nicht 
übersteigen. 
Die Anordnungen zu Nr. 2 bis 6 können nur in Verbindung mit der 
Anordnung zu Nr. 1 und dem Schlachtzwang (G. 1) beschlossen werden, sie 
bleiben für diejenigen Theile des Gemeindebezirks und diejenigen Gattungen von 
Vieh, welche gemäß §. 1 von dem Schlachtzwange ausgenommen sind, außer 
Anwendung. 
Im Uebrigen steht es den Gemeinden frei, die unter Nr. 2 bis 6 auf- 
geführten Anordnungen sämmtlich oder theilweise, und die einzelnen Anordnungen 
in ihrem vollen, durch das Gesetz begrenzten Umfange oder in beschränktem Um- 
fange zu beschließen. 
C. 14. 
Wer der nach F§. 1 getroffenen Anordnung zuwider außerhalb des öffent- 
lichen Schlachthauses entweder Vieh schlachtet oder eine der sonstigen im Gemeinde- 
beschlusse näher bezeichneten Verrichtungen vornimmt, ferner wer den Anordnungen 
zuwiderhandelt, welche durch die in F. 2 erwähnten Gemeindebeschlüsse getroffen
	        
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