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(Nr. 8787.) Verordnung, betreffend die Kautionen von Beamten aus dem Bereiche des Finanz-
ministeriums. Vom 20. April 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund des F. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staats-
beamten, vom 25. März 1873 (Gesetz Samml. S. 125), was folgt:
Einziger Paragraph.
Den in der Anlage zu §. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1874, betreffend
die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums und des
Finanzministeriums (Gesetz= Samml. S. 260), unter I A Nr. 10 und 11 ver-
zeichneten kautionspflichtigen Beamten im Bereiche der Verwaltung für das Etats-
und Kassenwesen tritt die Beamtenklasse der Kassirerassistenten hinzu.
Die Höhe der Kaution beträgt für den Kassirerassistenten bei der Ministerial-
baukasse in Berlin 1800 Mark und für Kassirerassistenten bei den Bezirkshaupt-
kassen in der Provinz Hannover 1200 bis 1800 Mark.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der vorgedachten Verordnung auch
auf diese Beamtenklasse Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. April 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Bitter.