Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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(Nr. 8791.) Verordnung) betreffend die Zusammensetzung und Zuständigkeit der für die 
evangelisch-reformirten Gemeinden in der Brovinz Hannover zu berufenden 
außerordentlichen Synode. Vom 4. Mai 1881. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen mit Bezugnahme auf Unseren heutigen Erlaß, betreffend die Berufung 
einer außerordentlichen Synode für die evangelisch-reformirten Gemeinden in der 
Provinz Hannover, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen 2c. An- 
gelegenheiten, was folgt: 
S. 1. 
Die Synode wird gebildet: 
1) aus dem reformirten General-Superintendenten zu Aurich, 
2) aus den für die außerordentliche Synode besonders zu wählenden geist- 
lichen und weltlichen Abgeordneten, 
3) aus fünf von Uns zu berufenden Mitgliedern. 
2. 
Für die Wahlen der unter Nr. 2 des vorigen Paragraphen bezeichneten 
Abgeordneten werden die in der Anlage aufgeführten Wahlbezirke gebildet, der- 
gestalt, daß 
für Wahlbezirke mit weniger als 5000 reformirten Einwohnern zwei 
Abgeordnete, 
für Wahlbezirke mit 5000 bis 10 000 reformirten Einwohnern drei 
Abgeordnete, 
für Wahlbezirke mit 10 000 reformirten Einwohnern und darüber vier 
Abgeordnete 
zu wählen sind und daß unter den von jedem Wahlbezirk zu wählenden Ab- 
geordneten ein Geistlicher und ein Weltlicher sich befinden müssen, in Betreff der 
übrigen Abgeordneten aber den Wählern die freie Wahl zwischen Geistlichen und 
Weltlichen zusteht. 
. 3 
Die Wahlversammlungen sollen bestehen: 
1) aus sämmtlichen Pfarrgeistlichen, welche ein Pfarramt in den den Kon- 
sistorien zu Aurich, Osnabrück, Stade und Hannover, sowie dem Ober- 
Kirchenrath der Grafschaft Bentheim unterstellten reformirten Gemeinden 
definitiv oder vikarisch verwalten, 
2) aus einer gleichen Anzahl weltlicher Gemeindeglieder, deren von den 
bestehenden Kirchengemeindeorganen (Presbyterien, Aeltesten, Kirchen- 
vorständen 2c.) und, wo solche Organe nicht vorhanden sind, von den
	        
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