Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Kirchengemeinden selbst aus ihrer Mitte so viele gewählt werden, als 
zur Theilnahme an der Wahlversammlung nach Ziffer 1 berufene Geist- 
liche in der Gemeinde fungiren, 
3) aus einer gleichen Anzahl weltlicher Gemeindeglieder, welche von den 
Kirchengemeinden aus der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder einer 
zum Wahlkreise gehörigen Gemeinde gewählt werden. 
F. 4. 
In Betreff der Wahlberechtigung und des Verfahrens bei den Wahlen der 
Kirchengemeinden gelangen die Bestimmungen der §9. 3, 4, 6 bis 10 des Gesetzes 
über Kirchen= und Schulvorstände vom 14. Oktober 1848 sinngemäß zur An- 
wendung. 
F. ö. 
Für die Wahl der nach §. 3 Ziffer 2 von den Kirchengemeindeorganen 
(Presbyterien, Aeltesten, Kirchenvorständen) zu deputirenden Wahlmänner greifen 
die über Beschlußnahmen jener Organe geltenden statutarischen und sonstigen Be- 
stimmungen Platz mit der Maßgabe, daß die Einladung zur Wahl unter An- 
gabe des Zweckes der Versammlung schriftlich mindestens drei Tage vor dem 
Wahltermine erfolgen muß. Wegen Vornahme der nach F. 3 Ziffer 2 und 3 
zu vollziehenden Wahlen sind von den den betreffenden Gemeinden vorgesetzten 
Konsistorien (Ober-Kirchenrath) die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
S. 6. 
Die Wahl der Abgeordneten zur Synode wird von einem seitens des vor- 
gesetzten Konsistoriums (Ober-Kirchenraths) zu ernennenden Kommissarius geleitet 
und dergestalt vorgenommen, daß zunächst ein geistliches, sodann ein weltliches 
Mitglied der Synode gewählt wird und hierauf die Wahl derjenigen Mitglieder 
erfolgt, in Betreff deren eine Standesbeschränkung in der Personenauswahl nicht 
stattfindet. 
K. 7. 
Der Wahlversammlung des 10. Wahlkreises ist vor dem Wahlakte Ge- 
legenheit zu geben, eine Erklärung darüber abzugeben, ob von den von ihr 
vertretenen Kirchengemeinden der Grafschaft Plesse der Anschluß an die zu bildende 
evangelisch-reformirte Kirche der Provinz Hannover gewünscht wird und ist nur, 
wenn die Mehrheit der Wahlmänner in bejahendem Sinne sich erklärt, mit Vor- 
nahme der Wahl von Abgeordneten nach Maßgabe des §. 6 zu verfahren. 
d. 8. 
Für jeden Abgeordneten ist ein Ersatzmann zu wählen. 
Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder nach F. 3, 1 wahl- 
berechtigte Geistliche, der mindestens 30 Jahre alt ist; als weltliches Mitglied 
(Nr. 8791.) 435
	        
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