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Kirchengemeinden selbst aus ihrer Mitte so viele gewählt werden, als
zur Theilnahme an der Wahlversammlung nach Ziffer 1 berufene Geist-
liche in der Gemeinde fungiren,
3) aus einer gleichen Anzahl weltlicher Gemeindeglieder, welche von den
Kirchengemeinden aus der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder einer
zum Wahlkreise gehörigen Gemeinde gewählt werden.
F. 4.
In Betreff der Wahlberechtigung und des Verfahrens bei den Wahlen der
Kirchengemeinden gelangen die Bestimmungen der §9. 3, 4, 6 bis 10 des Gesetzes
über Kirchen= und Schulvorstände vom 14. Oktober 1848 sinngemäß zur An-
wendung.
F. ö.
Für die Wahl der nach §. 3 Ziffer 2 von den Kirchengemeindeorganen
(Presbyterien, Aeltesten, Kirchenvorständen) zu deputirenden Wahlmänner greifen
die über Beschlußnahmen jener Organe geltenden statutarischen und sonstigen Be-
stimmungen Platz mit der Maßgabe, daß die Einladung zur Wahl unter An-
gabe des Zweckes der Versammlung schriftlich mindestens drei Tage vor dem
Wahltermine erfolgen muß. Wegen Vornahme der nach F. 3 Ziffer 2 und 3
zu vollziehenden Wahlen sind von den den betreffenden Gemeinden vorgesetzten
Konsistorien (Ober-Kirchenrath) die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
S. 6.
Die Wahl der Abgeordneten zur Synode wird von einem seitens des vor-
gesetzten Konsistoriums (Ober-Kirchenraths) zu ernennenden Kommissarius geleitet
und dergestalt vorgenommen, daß zunächst ein geistliches, sodann ein weltliches
Mitglied der Synode gewählt wird und hierauf die Wahl derjenigen Mitglieder
erfolgt, in Betreff deren eine Standesbeschränkung in der Personenauswahl nicht
stattfindet.
K. 7.
Der Wahlversammlung des 10. Wahlkreises ist vor dem Wahlakte Ge-
legenheit zu geben, eine Erklärung darüber abzugeben, ob von den von ihr
vertretenen Kirchengemeinden der Grafschaft Plesse der Anschluß an die zu bildende
evangelisch-reformirte Kirche der Provinz Hannover gewünscht wird und ist nur,
wenn die Mehrheit der Wahlmänner in bejahendem Sinne sich erklärt, mit Vor-
nahme der Wahl von Abgeordneten nach Maßgabe des §. 6 zu verfahren.
d. 8.
Für jeden Abgeordneten ist ein Ersatzmann zu wählen.
Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder nach F. 3, 1 wahl-
berechtigte Geistliche, der mindestens 30 Jahre alt ist; als weltliches Mitglied
(Nr. 8791.) 435