Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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jedes wahlberechtigte Gemeindeglied der im F. 3 bezeichneten Gemeinden, welches 
das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat. 
S. 9. 
Sowohl die Wahlen der zu deputirenden Wahlmänner als auch die Wahlen 
der Abgeordneten zur Synode erfolgen durch schriftliche Stimmabgabe und werden 
durch absolute Stimmenmehrheit der Erschienenen entschieden. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Loos. Ergiebt eine Wahl nur relative Stimmenmehrheit, 
so findet eine neue Stimmabgabe in der Weise statt, daß nur die bei der vor- 
hergehenden Abstimmung Benannten wählbar bleiben und von diesen derjenige 
ausscheidet, auf welchen die geringste Stimmenzahl gefallen ist. Ueber die Wahl 
wird ein Protokoll aufgenommen, welches nach erfolgter Verlesung von dem Vor- 
sitzenden, sowie mindestens drei anderen Mitgliedern der Wahlversammlung zu 
unterzeichnen ist. Das Protokoll über Wahl der Wahlmänner ist sofort nach 
der Wahl dem mit der Leitung der Abgeordnetenwahl beauftragten Kommissarius 
zu übersenden. 
S. 10. 
Unmittelbar nach der Wahl der Abgeordneten zur Synode find die Ver- 
handlungen dem vorgesetzten Konsistorium (Ober-Kirchenrath) einzusenden. Nach 
dem Zusammentritt der Synode werden dieselben dem Synodalvorstande über- 
geben. Einwendungen gegen die Wahl sind binnen zehn Tagen bei dem vor- 
gesetzten Konsistorium (Ober-Kirchenrath) einzureichen und werden von diesem, 
nach etwa erforderlicher Aufklärung des Sachverhalts, der Synode zur Erledigung 
überwiesen. 
Ueber Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlen entscheidet die Synode 
endgültig. 
C. 11. 
Die Synode wird nach Abhaltung eines feierlichen Gottesdienstes durch 
einen von Uns zu ernennenden Kommissarius eröffnet. 
Unser Kommissarius ist befugt, an allen Sitzungen der Synode und ihrer 
Kommissionen Theil zu nehmen, in derselben jederzeit das Wort zu ergreifen und 
Anträge zu stellen. Der Schluß der Synode erfolgt durch Unseren Kommissarius. 
K. 12. 
Der Vorstand der Synode, bestehend aus einem Vorsitzenden, sowie einem 
geistlichen und einem weltlichen Beisitzer, wird von der Synode gewählt. 
Der Vorsitzende führt den Schriftwechsel der Synode, leitet die Verhand- 
lungen und handhabt die äußere Ordnung. 
Die Beisitzer haben den Vorsitzenden in seinen Geschäften zu unterstützen 
und in Behinderungsfällen zu vertreten.
	        
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