Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Dem Vorstande liegt die Abfassung und Beglaubigung der Synodal- 
Protokolle „sowie die Einsendung der Verhandlungen an Unseren Kommissarius ob. 
Für die Aufzeichnung derselben kann der Vorstand mit Zustimmung der Synode 
ein Mitglied derselben oder mehrere heranziehen. 
KC. 13. 
Die Sitzungen der Synode werden mit Gebet eröffnet, die Schlußsitzung 
auch mit Gebet geschlossen. 
Zur Beschlußfähigkeit der Synode ist die Amwesenheit von zwei Drittheilen 
der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich ergiebt, durch 
engere Wahlen bis zur Erreichung absoluter Mehrheit fortzusetzen. Ergiebt sich 
bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. Für Wahlen zu Kom- 
missionen genügt relative Mehrheit. 
S. 14. 
Die Synode ist berufen, den Entwurf der Kirchengemeinde= und Synodal- 
ordnung für die evangelisch-reformirte Kirche der Provinz Hannover in Be- 
rathung zu nehmen. Aenderungen bisheriger kirchlicher Einrichtungen, welche über 
diesen nächsten Zweck hinausgehen, sind nicht Gegenstand der Berathung. 
Die Entscheidung über Aenderungen, welche von der Synode zu der ihr 
zu machenden Vorlage in Antrag gebracht werden, behalten Wir Unserer Ent- 
schließung vor. 
§. 15. 
Die Mitglieder der Synode erhalten Tagegelder und Reisekosten. Ueber 
die Höhe derselben, sowie über die zu ihrer Anweisung erforderlichen Mittel ergeht 
besondere Bestimmung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 4. Mai 1881. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Puttkamer. 
8791—8792)
	        
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