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Dem Vorstande liegt die Abfassung und Beglaubigung der Synodal-
Protokolle „sowie die Einsendung der Verhandlungen an Unseren Kommissarius ob.
Für die Aufzeichnung derselben kann der Vorstand mit Zustimmung der Synode
ein Mitglied derselben oder mehrere heranziehen.
KC. 13.
Die Sitzungen der Synode werden mit Gebet eröffnet, die Schlußsitzung
auch mit Gebet geschlossen.
Zur Beschlußfähigkeit der Synode ist die Amwesenheit von zwei Drittheilen
der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich ergiebt, durch
engere Wahlen bis zur Erreichung absoluter Mehrheit fortzusetzen. Ergiebt sich
bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. Für Wahlen zu Kom-
missionen genügt relative Mehrheit.
S. 14.
Die Synode ist berufen, den Entwurf der Kirchengemeinde= und Synodal-
ordnung für die evangelisch-reformirte Kirche der Provinz Hannover in Be-
rathung zu nehmen. Aenderungen bisheriger kirchlicher Einrichtungen, welche über
diesen nächsten Zweck hinausgehen, sind nicht Gegenstand der Berathung.
Die Entscheidung über Aenderungen, welche von der Synode zu der ihr
zu machenden Vorlage in Antrag gebracht werden, behalten Wir Unserer Ent-
schließung vor.
§. 15.
Die Mitglieder der Synode erhalten Tagegelder und Reisekosten. Ueber
die Höhe derselben, sowie über die zu ihrer Anweisung erforderlichen Mittel ergeht
besondere Bestimmung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 4. Mai 1881.
(L. S.) Wilhelm.
v. Puttkamer.
8791—8792)