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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 24.—
Inhalt: Verordnung, betreffend die Anstalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten Theerölen, S. 321.—
Tarif, nach welchem die Hafenabgaben in Eckernförde, Regierungsbezirk Schleswig, bis auf Weiteres
zu erheben sind, S. 322. — Verfügung des IJunstizministers, betresfend die Anlegung des Grundbuchs
für den Bezirk des Amtsgerichts Springe und für einen Theil der Bezirle der Amtsgerichte Jork und
Ahlden, S. 320. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Re.
gierungs-Amteblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 327.
(Nr. 8810.) Verordnung, betreffend die Anstalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten
Theerölen. Vom 29. August 1881.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r9
verordnen auf Grund des F. 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1876,
betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichts-
behörden im Geltungsbereiche der Provinzial-Ordnung vom 29. Juni 1875,
was folgt:
Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß, in den einem Landkreise angehörigen Städten
mit mehr als 10 000 Einwohnern der Magistrat, beschließt über Anträge auf
Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung der laut Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 26. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 251) in das Verzeichniß
der konzessionspflichtigen Anlagen (§. 16 der Reichsgewerbeordnung) aufsgenom-
menen Anstalten zum Imprägniren von Holz mit erhitzten Theerölen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. ·
Gegeben Berlin, den 29. August 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister für Handel
und Gewerbe:
v. Puttkamer. v. Beetticher.
Oes. Samml. 1881. (Nr. 8810—8811.) 51
Ausgegeben zu Berlin den 16. Oktober 1881.