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2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch
erlittene Beschädigung oder andere auf Erfordern nachzuweisende Un-
glücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fort-
setzung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer
Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder
die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge,
welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu
nehmen in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht
oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert
zu haben, wieder verlassen;
3) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth be-
findlichen Schiffen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
4) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
5) Schiffsgefäße, welche Königliches, Staats= oder Reichs-Eigenthum sind,
oder lediglich für Königliche, Staats= oder Reichs-Rechnung Gegenstände
befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen;
6) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
7) Fahrzeuge bis einschließlich 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie
nur in der Föhrde (s. unter 1 der Ausnahmen) eine Fahrt machen;
8) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören;
9) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Anhang.
A. Werftgeld. An Werftgeld wird entrichtet:
1) von einem neu zu erbauenden Schiffe von dem Beginn des Baues an:
a) wenn das Schiff 212 Kubikmeter Netto-Raumgehalt oder weniger
erhalten soll, für 12 Monat 30 M
b) wenn das Schiff mehr als 212 Kubitmeter Netto-
Raumgehalt erhalten soll, für 18 Monatt 30
(ad a und b) für jedes Kubikmeter;
2) von einem neu zu erbauenden Boot .. . . . . . ... 75—
3) von jedem ausubessemden Fahrzeuge für den Monat 2
für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt;