Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

M die gleiche Abgabe wie ad 3 für jedes Fahrzeug, welches behufs 
Reparatur gekielholt wird. 
Anmerkung: 
1) Die Abgabe unter 1 ist für den ganzen angegebenen Zeitraum 
und wenn derselbe überschritten wird, noch einmal mit ihrem 
vollen Betrage zu entrichten. 
2) Bei der Abgabe unter 3 und 4 gilt jeder angefangene Monat 
für voll. 
3) Für das Reinigen eines Schiffes wird kein Werftgeld erhoben. 
B. Vergütung für Benutzung des Inventars. Es wird bezahlte 
1) für Benutzung der zum Ballasteinnehmen bestimmten Karren und Bohlen: 
a) beim Ballastnehmen für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt des 
diese Geräthe benutzenden Schifffen — Mark 1 Bf. 
b) beim Löschen und Laden von Gütern für je 
1000 Pfund der damit gelöschten oder verladenen 
Waarrn . ... —. 6 
2) für den Gebrauch der Meßtonne: 
a) bei Korn, Erbsen, Bohnen, Kartoffeln für 
42 Hektoliter — 5 
b) bei Salz und Kohlen für 28 Hektoliter — 5 
3) für die Benutzung des Prahms täglich 2. — 
4) . Benutung der Ramme täglich 1. 20 
5) .Benutzung eines Flosse — 60 
C. Ballastgeld. Für jedes ½ Kubikmeter Vallast wird 
——“ —. 45 
Itzehoe, den 15. September 1881. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minisier für Handel 
und Gewerbe: 
Maybach. v. Puttkamer. v. Boetticher. 
Für den Finanzminister: 
(Xr. 3811—8812,)
	        
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