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3) von mehr als 100 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Einganngnggggg 10 Pf.
Ausgange ....... . . .. ... 10
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingungenss 6 M.
Ausganaga ... 6
für jedes Kubikmeter
II. von Holzflößen für jedes Kubikmeter (Festmeter) . 5Pf.
Ausnahmen.
1) Für Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt,
oder
ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Mauersteinen,
natürlichem Dünger, Grand, Kies, Lehm, Sand, Feld-
steinen, überhaupt rohen Steinen aller Art, Faschinen und
Pfählen zum Deich= und Strombau besteht, ist an Hafengeld
pro Kubikmeter Netto-Raumgehalt 1 Pf. weniger, als vor-
stehend unter X1 2 a und 3a angesetzt, zu entrichten.
b
—
2) Für Schiffe, welche den Hasen regelmäßig oder häufig im Jahr
besuchen, kann nach Wahl, anstatt der tarifmäßigen Abgabe für
jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindungssumme entrichtet
werden, welche bei Segelschiffen auf den vierfachen, bei Dampf-
schisfen auf den achtfachen Betrag des tarismäßigen Hafengeldes,
für beladene und für unbeladene Schiffe zusammengenommen, fest-
zusetzen ist.
B. An Bohlwerksgeld wird entrichtet von allen Waaren, welche in Fahr-
zeugen resp. Flößen in den Hafen ein= oder aus demselben ausgehen,
und über die Bohlwerke ans Land oder zu Wasser gebracht werden,
und zwar:
1) von Eisen und Stahl, sowie Eisen= und Stahlwaaren, Oelkuchen,
Kalk und Kalksteinen, gebranntem Gyps, Cement, Dachschiefer
Lumpen, Knochen, Knochenmehl, rohen Häuten, Cichorienwurzeln,
Cichorienmehl, thierischen Abfällen als Leimleder 2c., natürlichem
und künstlichem Dünger, Guano, altem Tauwerk und alten
Fischernetzen für je 100 Kilogngnnaga 2 f.
(Nr. 8814.)