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lang nach beendigter Löschung unentgeltlich im Schuppen lagern, während für
die vom Lande ankommenden Waaren nur eine unentgeltliche Lagerung von
24 Stunden gestattet werden kann. Wird eine längere Lagerung von Waaren
im Schuppen als 3mal 24 Stunden, resp. 24 Stunden gestattet, so ist für je
fernere 24 Stunden eine Lagermiethe von 2 Pf. pro Zentner zu entrichten, wobei
weniger als 12 Stunden nicht, 12 Stunden und darüber aber für volle 24 Stunden
gerechnet werden.
Fuhrleuten, welche den regelmäßigen Wagenverkehr vom Brunsbütteler
Hafen auf eine Entfernung von 15 Kilometern vermitteln, kann in dringenden
Fällen eine längere unentgeltliche Lagerung von Waaren als 3mal 24 Stunden,
beziehungsweise 24 Stunden gestattet werden. Die im Schuppen aufgenommenen
Waaren liegen für Gefahr des Eigenthümers.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Bei Berechnung des Raumgehalts der Fahrzeuge und des Kubikinhalts
der Holzflöße, sowie auch bei Berechnung des Bohlwerksgeldes, des
Krahn= und Schuppengeldes und der Lagermiethe werden Bruchtheile,
welche die Hälfte der als Maßstab angegebenen ErhebungsEinheit
erreichen oder übersteigen, für voll gerechnet, kleinere Bruchtheile da-
gegen außer Berechnung gelassen.
2) Bei Flußschiffen, welche nicht nach Raumgehalt vermessen sind, gilt
jede Tonne Tragfähigkeit gleich 2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt.
3) Das abgabepflichtige Brunsbütteler Hafengebiet umfaßt das Hafenbassin
von der Außenbaake bis zu den drei Schleusen an den Deichen des
Brunsbüttel-Eddelacker Kooges und des Kirchspiels Brunsbüttel.
Befreiungen.
Befreit sind sowohl für den Eingang als auch für den Ausgang:
I. von der Entrichtung des Hafengeldes:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um
Fracht zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aussuchen, d. h. solche, die
durch erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nach-
zuweisende Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige
Winde an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, wenn
sie den Hafen mit ihrer Ladung wieder verlassen, ohne daß ein
Theil derselben veräußert oder die Zuladung anderer Gegenstände
erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, welche nur um Erkundigungen
einzuziehen oder Orders in Empfang zu nehmen in den Hafen
(Nr. ddl4.)