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einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen
und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben,
wieder verlassen;
3) alle Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in
Noth befindlichen Schiffen ausgehen, oder davon zurückkehren,
wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern ver-
wendet werden;
4) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter zu
beladende Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
5) Schiffsgefäße, welche Kaiserliches, Reichs= oder Staatseigenthum
sind oder lediglich für Kaiserliche, Reichs= oder Staatsrechnung
Gegenstände befördern, im lezteren Falle jedoch nur gegen Vor-
zeigung von Freipässen;
6) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden;
7) die die eingehenden Holzflöße begleitenden Schiffe, sofern sie leer sind;
8) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt
werden;
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören,
sowie allgemein kleine Fahrzeuge bis zu 2 Tonnen Tragfähigkeit
— 1 Kubikmeter Netto-Raumgehalt.
II. von der Erlegung des Bohlwerksgeldes, des Krahn= und Schuppen-
geldes, sowie der Lagermiethe:
1) alle Ba welche Kaiserliches, Reichs= oder Staatseigen-
thum sind,
2) leere Kisten, Kasten, Fässer, Tonnen u. s. w., sofern dieselben
s. g. Retourgut sind,
3) Reiseeffekten,
4) frische Fische.
Carlsruhe, den 20. September 1881.
(L. S8.) Wilhelm.
Für den Minister für Handel
und Gewerbe:
Maybach. v. Puttkamer. v. Boetticher.
Für den Finanzminister: