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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 26.
Inhalt: Verordnung über die Nachversteuerung der Waarenbestände in einigen dem Deulschen Jollgebiet
anzuschließenden Preußischen Gebietstheilen, S. 351. — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden r.,
S. 368.
(Nr. 8824.) Verordnung über die Nachversteuerung der Waarenbestände in einigen dem
Deutschen Jollgebiet anzuschließenden Preußischen Gebietstheilen. Vom
20. Dezember 1881.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem der Bundesrath beschlossen hat, daß die Unterelbe unterhalb der
Stadt Altona und die auf den Elbinseln gelegenen, zur Preußischen Monarchie
gehörigen Ortschaften Altenwerder und Finkenwerder vom 1. Januar 1882 ab
dem Deutschen Zollgebiet angeschlossen werden sollen, sowie daß in diesen Ge-
bietstheilen eine Nachsteuer unter Zugrundelegung des gesammten zur Zeit gültigen
Jolltarifs zu erheben ist, verordnen Wir, was folgt:
K. 1.
Alle Waaren, welche sich am 1. Januar 1882 in den dem Deutschen
Hollgebiet anzuschließenden Preußischen Gebietstheilen befinden, unterliegen mit
den in den §§. 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen der Nachversteuerung nach den
Sätzen und Bestimmungen des Zolltarif-Gesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-
Gesetbl. für 1879 S. 207) und der dasselbe abändernden Gesetze vom 6. Juni
1880 (Reichs-Gesetzbl. für 1880 S. 120), vom 19. und 21. Juni 1881 (Reichs-
Gesetzbl. für 1881 S. 119 und 121), gleichviel ob der Inhaber ein Handel= und
Gewerbetreibender ist oder nicht.
K. 2.
Waaren, welche schon gebraucht und bisher im Besitz des Inhabers gewesen
sind, sowie Waaren, von denen nachgewiesen wird, daß sie entweder in den dem
Ces. Samml. 1881. (Nr. 3824.) 56
Ausgegeben zu Berlin den 27. Dezember 1881.