Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

— 351 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 26. 
Inhalt: Verordnung über die Nachversteuerung der Waarenbestände in einigen dem Deulschen Jollgebiet 
anzuschließenden Preußischen Gebietstheilen, S. 351. — Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden r., 
S. 368. 
  
(Nr. 8824.) Verordnung über die Nachversteuerung der Waarenbestände in einigen dem 
Deutschen Jollgebiet anzuschließenden Preußischen Gebietstheilen. Vom 
20. Dezember 1881. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Bundesrath beschlossen hat, daß die Unterelbe unterhalb der 
Stadt Altona und die auf den Elbinseln gelegenen, zur Preußischen Monarchie 
gehörigen Ortschaften Altenwerder und Finkenwerder vom 1. Januar 1882 ab 
dem Deutschen Zollgebiet angeschlossen werden sollen, sowie daß in diesen Ge- 
bietstheilen eine Nachsteuer unter Zugrundelegung des gesammten zur Zeit gültigen 
Jolltarifs zu erheben ist, verordnen Wir, was folgt: 
K. 1. 
Alle Waaren, welche sich am 1. Januar 1882 in den dem Deutschen 
Hollgebiet anzuschließenden Preußischen Gebietstheilen befinden, unterliegen mit 
den in den §§. 2 und 3 bezeichneten Ausnahmen der Nachversteuerung nach den 
Sätzen und Bestimmungen des Zolltarif-Gesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs- 
Gesetbl. für 1879 S. 207) und der dasselbe abändernden Gesetze vom 6. Juni 
1880 (Reichs-Gesetzbl. für 1880 S. 120), vom 19. und 21. Juni 1881 (Reichs- 
Gesetzbl. für 1881 S. 119 und 121), gleichviel ob der Inhaber ein Handel= und 
Gewerbetreibender ist oder nicht. 
K. 2. 
Waaren, welche schon gebraucht und bisher im Besitz des Inhabers gewesen 
sind, sowie Waaren, von denen nachgewiesen wird, daß sie entweder in den dem 
Ces. Samml. 1881. (Nr. 3824.) 56 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Dezember 1881.
	        
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