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Bei jedem einzelnen Posten ist zu bemerken, ob das Gewicht brutto oder
netto angegeben ist.
S. 7.
Wer am 1. Januar 1882 einem Handel= oder Gewerbetreibenden bauliche
Räume, welche nicht Bestandtheile oder Zubehör von dessen Wohnung sind, ver-
miethet oder demselben deren Benutzung oder Mitbenutzung gestattet hat, ist ver-
pflichtet, hiervon binnen der im F. 5 erwähnten Frist der ebendaselbst bezeichneten
Amtsstelle Anzeige zu machen.
KS. 8.
Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden nach vorgängiger
Revision von dem Hauptzollamte zu Harburg ermittelt und festgestellt.
S. 9.
Die Revisionen geschehen unter Leitung des genannten Hauptzollamts
durch die von demselben hierzu angewiesenen Zollbeamten.
Diesen sind die zur Nachsteuer angemeldeten Waarenvorräthe vorzuzeigen
und nicht allein die zu deren Aufbewahrung dienenden, sondern auch sämmtliche
sonstige bauliche Räume nachzuweisen und auf Verlangen zu eröffnen, welche —
wie Läden, Waarenkammern, Speicher, Keller, Bodenräume, Schuppen — zur
Aufnahme von Waaren benutzt zu werden pflegen.
Die Durchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume ohne Zustimmung
des Inhabers ist den revidirenden Jollbeamten nur nach Maßgabe der im F. 126
des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 in Betreff der Haussuchungen im
Grenzbezirk gegebenen Vorschriften gestattet.
Der Inhaber der Waare ist verpflichtet, die zu deren Rewvision erforderliche
Hülfe sofort zu beschaffen und die zur Verwiegung erforderlichen Geräthe und
Behälter zur Verfügung zu stellen.
S. 10.
Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren
gänzlich beendet sein wird, dauert die Grenzbewachung und ZJollerhebung von
Seiten der Zollverwaltung gegen die dem Zollgebiet anzuschließenden Gebietstheile
fort. Der Zeitpunkt, von welchem an der freie Verkehr mit dem Zollgebiete ein-
treten kann, wird öffentlich bekannt gemacht.
Bis zu dem gleichen Zeitpunkt unterliegt der Verkehr innerhalb der an-
zuschließenden Gehzietstheile außer den in den §F. 119 bis 124 des Vereinsgoll=
gesetzes für den Grenzbezirk vorgeschriebenen Kontrolen noch der Beschränkung, daß
Waaren, welche der Nachsteuer unterliegen, bei Strafe der Konfiskation:
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