Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Bei jedem einzelnen Posten ist zu bemerken, ob das Gewicht brutto oder 
netto angegeben ist. 
S. 7. 
Wer am 1. Januar 1882 einem Handel= oder Gewerbetreibenden bauliche 
Räume, welche nicht Bestandtheile oder Zubehör von dessen Wohnung sind, ver- 
miethet oder demselben deren Benutzung oder Mitbenutzung gestattet hat, ist ver- 
pflichtet, hiervon binnen der im F. 5 erwähnten Frist der ebendaselbst bezeichneten 
Amtsstelle Anzeige zu machen. 
KS. 8. 
Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden nach vorgängiger 
Revision von dem Hauptzollamte zu Harburg ermittelt und festgestellt. 
S. 9. 
Die Revisionen geschehen unter Leitung des genannten Hauptzollamts 
durch die von demselben hierzu angewiesenen Zollbeamten. 
Diesen sind die zur Nachsteuer angemeldeten Waarenvorräthe vorzuzeigen 
und nicht allein die zu deren Aufbewahrung dienenden, sondern auch sämmtliche 
sonstige bauliche Räume nachzuweisen und auf Verlangen zu eröffnen, welche — 
wie Läden, Waarenkammern, Speicher, Keller, Bodenräume, Schuppen — zur 
Aufnahme von Waaren benutzt zu werden pflegen. 
Die Durchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume ohne Zustimmung 
des Inhabers ist den revidirenden Jollbeamten nur nach Maßgabe der im F. 126 
des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 in Betreff der Haussuchungen im 
Grenzbezirk gegebenen Vorschriften gestattet. 
Der Inhaber der Waare ist verpflichtet, die zu deren Rewvision erforderliche 
Hülfe sofort zu beschaffen und die zur Verwiegung erforderlichen Geräthe und 
Behälter zur Verfügung zu stellen. 
S. 10. 
Bis zu dem Zeitpunkte, wo die Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren 
gänzlich beendet sein wird, dauert die Grenzbewachung und ZJollerhebung von 
Seiten der Zollverwaltung gegen die dem Zollgebiet anzuschließenden Gebietstheile 
fort. Der Zeitpunkt, von welchem an der freie Verkehr mit dem Zollgebiete ein- 
treten kann, wird öffentlich bekannt gemacht. 
Bis zu dem gleichen Zeitpunkt unterliegt der Verkehr innerhalb der an- 
zuschließenden Gehzietstheile außer den in den §F. 119 bis 124 des Vereinsgoll= 
gesetzes für den Grenzbezirk vorgeschriebenen Kontrolen noch der Beschränkung, daß 
Waaren, welche der Nachsteuer unterliegen, bei Strafe der Konfiskation: 
(Nr. 8824.) 56“
	        
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