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(Nr. 8749.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der kommunalständischen Verbände in der
Provinz Pommern. Vom 18. Januar 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen zur Ausführung der Vorschrift im Schlußsatze des §. 128 der Pro-
vinzialordnung für die Provinzen Preußen, Bramdenburg Pommern, Schlesien
und Sachsen vom 29. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 335), mit Zustimmung
beider Häuser des Landtages, was folgt:
F. 1.
Die beiden kommunalständischen Verbände
1) von Hinterpommern und Alt-Vorpommern,
2) von Neu-Vorpommern und Rügen
werden aufgehoben.
Mit der Aufhebung gehen alle Rechte und Pflichten der kommunalständischen
Verbände, soweit dies nicht bereits geschehen oder nicht Anderes in diesem Ge-
setze bestimmt ist, auf den Provinzialverband der Provinz Pommern über.
Die dem Kommunalverbande von Neu-Vorpommern und Rügen von dem
Provinzialverbande übertragene Verwaltung und Unterhaltung der früheren Staats-
chausseen fällt an den Provinzialverband zurück.
K. 2.
Die im bisherigen kommunalständischen Verbande von Neu-Vorpommern
und Rügen bestehenden Kommunalchausseen, deren Unterhaltung dem kommunal-
#indischen Verbande obliegt, gehen mit allem Zubehör in das Eigenthum des
rovinzialverbandes über. Die Kosten der Unterhaltung und Verwaltung dieser
Chaussen werden bestritten durch die aufkommenden Chausseegelder und das dann
noch Fehlende durch eine gleichmäßige Mehrbelastung der Kreise Rügen, Franz-
burg, Grimmen und Greifswald und des Stadtkreises Stralsund, welche von
denzben in Gemäßheit des §. 110 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875
aufgebracht wird. -
Z.3.
Diejenigen Summen, welche zur Verzinsung und Abtragung der Schulden
des kommiinalständischen Verbandes von Neu-Vorpommern und Rügen erforderlich
sind, werden durch Mehrbelastung der Kreise Rügen, Franzburg, Grimmen und
Greifswald, sowie des Stadtkreises Stralsund in Gemäßheit des F. 110 der Pro-
vinzialordnung vom 29. Juni 1875 in der Art aufgebracht, daß die Mehrbelastung
die dem Amortisationsplan zu Grunde gelegte Verzinsung mit vier Prozent und
Amortisation mit ein Prozent nicht übersteigen darf.
(Fr. 3749.) 2“