Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Im Uebrigen kann dieselbe nur zu Beihülfen an die nach Vorschrift des 
Gesetzes vom 1. April 1879 zu bildenden öffentlichen Genossenschaften verwendet 
werden. ODie Beihülfen sind in der Regel als Darlehne zu gewähren, für welche 
die Verzinsungs= und Rüchahlungsbedingungen von der Staatsregierung fest- 
gestellt werden) die letztere ist jedoch ermächtigt, dieselben im Falle des Bedirf- 
nisses auch ohne die Auflage der Rückgewähr zu bewilligen. 
§. 7. 
Die Bewilligung der Darlehne in den Fällen des §. 3 Ziffer 1 und des 
§. 6 kann an die Vedingung. geknüpft werden, daß bis zur vollständigen Tilgung 
derselben eine Theilung der der Genossenschaft angehörigen Besitzungen ohne Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde auf rechtsverbindliche Weise ausgeschlossen wird. 
d. 8. 
In der Form einmaliger Beihülfen ohne Auflage der Rückgewähr kann 
1) zur Förderung der Folgeeinrichtungen bei Gemeinheitstheilungen und 
Iuseimnnenlegungen eine Summe bis zu 300 000 Mark, 
2) sur Förderung einzelner landwirthschaftlicher Kulturzweige, insbesondere 
es Flachsbaues, sowie zur Förderung des gewerblichen Unterrichts und 
der Hausindustrie eine Summe bis zu 150 000 Mark verwendet werden. 
K. 9. 
Zur leichteren Befriedigung des Kreditbedürfnisses der kleinen Grundbesitzer 
und zur Förderung des Sptaffenwesene kann der Provinzialhülfskasse für die 
Provinz Schlesien behufs Verstärkung der Betriebs= und Deckungsmittel ein 
zinsfreies Darlehn von einer Million Mark auf die Dauer von zwanzig Jahren 
gewährt werden. 
G. 10. 
Zur Begründung neuer Schulstellen und zu Beihülfen für Schul-Neu- 
und Erweiterungsbauten kann eine Summe bis zu einer Million Mark ohne 
Auflage der Rückgewähr verwendet werden. 
S. 11. 
Ueber die Subventionirung der in F. 1 Ziffer 7 bezeichneten Eisenbahnlinien 
bestimmt das Gesetz vom 23. Februar d. J.) betreffend die Betheiligung des 
Staates bei dem Bau einer Eisenbahn von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik 
oder Orzesche nach Sohrau, von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik nach Loslau, 
von Oppeln nach Neisse mit Abzweigung von Schiedlow nach Grottkau und von 
Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowigtz. 
S. 12. 
Zur bheilveisen Bestreitung der Grunderwerbskosten für die Eisenbahn von 
Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowitz kann eine Summe bis zu 300 000 Mark 
in der Form eimmaliger Beihülfen bewilligt werden. 
(Nr. Mss.) 57
	        
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