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Im Uebrigen kann dieselbe nur zu Beihülfen an die nach Vorschrift des
Gesetzes vom 1. April 1879 zu bildenden öffentlichen Genossenschaften verwendet
werden. ODie Beihülfen sind in der Regel als Darlehne zu gewähren, für welche
die Verzinsungs= und Rüchahlungsbedingungen von der Staatsregierung fest-
gestellt werden) die letztere ist jedoch ermächtigt, dieselben im Falle des Bedirf-
nisses auch ohne die Auflage der Rückgewähr zu bewilligen.
§. 7.
Die Bewilligung der Darlehne in den Fällen des §. 3 Ziffer 1 und des
§. 6 kann an die Vedingung. geknüpft werden, daß bis zur vollständigen Tilgung
derselben eine Theilung der der Genossenschaft angehörigen Besitzungen ohne Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde auf rechtsverbindliche Weise ausgeschlossen wird.
d. 8.
In der Form einmaliger Beihülfen ohne Auflage der Rückgewähr kann
1) zur Förderung der Folgeeinrichtungen bei Gemeinheitstheilungen und
Iuseimnnenlegungen eine Summe bis zu 300 000 Mark,
2) sur Förderung einzelner landwirthschaftlicher Kulturzweige, insbesondere
es Flachsbaues, sowie zur Förderung des gewerblichen Unterrichts und
der Hausindustrie eine Summe bis zu 150 000 Mark verwendet werden.
K. 9.
Zur leichteren Befriedigung des Kreditbedürfnisses der kleinen Grundbesitzer
und zur Förderung des Sptaffenwesene kann der Provinzialhülfskasse für die
Provinz Schlesien behufs Verstärkung der Betriebs= und Deckungsmittel ein
zinsfreies Darlehn von einer Million Mark auf die Dauer von zwanzig Jahren
gewährt werden.
G. 10.
Zur Begründung neuer Schulstellen und zu Beihülfen für Schul-Neu-
und Erweiterungsbauten kann eine Summe bis zu einer Million Mark ohne
Auflage der Rückgewähr verwendet werden.
S. 11.
Ueber die Subventionirung der in F. 1 Ziffer 7 bezeichneten Eisenbahnlinien
bestimmt das Gesetz vom 23. Februar d. J.) betreffend die Betheiligung des
Staates bei dem Bau einer Eisenbahn von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik
oder Orzesche nach Sohrau, von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik nach Loslau,
von Oppeln nach Neisse mit Abzweigung von Schiedlow nach Grottkau und von
Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowigtz.
S. 12.
Zur bheilveisen Bestreitung der Grunderwerbskosten für die Eisenbahn von
Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowitz kann eine Summe bis zu 300 000 Mark
in der Form eimmaliger Beihülfen bewilligt werden.
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