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Die Beihülfen sind im Falle des Bedürfnisses ohne Auflage der Rück—
gni sonst als Darlehne zu gewähren, für welche die Verzinsungs= und
ückzahlungsbedingungen von der Staatsregierung festgestellt werden.
K. 13.
Die nach diesem Gesetze zurtcherrelmnafmenden Beträge sind in den
Staatshaushalts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen.
K. 14.
Zur Bereitstellung der Summen für die im §. 1 gedachten Verwendungs-
zwecke sind Schuldverschreibungen auszugeben.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kändigung und zu welchen Kursen die
Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen) bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen
Verjährung der Linsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz-Samml. S. 1197) zur Anwendung.
. 15.
Die aus Anlaß dieses Gesetzes stattfindenden Akte der nicht streitigen Gerichts-
barkeit, einschließlich der grundbuchrichterlichen Thätigkeit, erfolgen senwel. und
kostenfrei. In gleicher Weise erfolgt die durch dieses Gesetz veranlaßte Ausgabe
von Obligationen der Provinzial-Hülfskasse für die Provinz Schlesien stempelfrei.
S. 16.
Dem Landtage ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über
die Ausführung des Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin) den 23. Februar 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Gr. zu Eulenburg
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher.