Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

V.  Abschn.:  Pflichtteil.  1433

t  der  Sohn  A  auf  6,  die  zweite  Ehefrau  B  auf  ½|/16.  Die
ochter  C  hat  sich  8000  M.  anrechnen  zu  lassen  und  ist  ausgeschlossen.
B  erhält  als  gesetzlichen  Erbteil  /  =  4000  M.  (vgl.  A.  1,  h,  bleiben
12000  (Nachlaß)  +  8000  (Kollationspost)  =  20  000  M.  Der  gesetzliche
Erbteil  von  A  und  C  beträgt  daher  10000  M.,  der  Pflichtteil  des
A  5000  M.;  er  ist  auf  /  =  3000  M.  eingesetzt,  kann  also  noch  2000  M.
verlangen.

Auch  eine  Ausstattung,  die  nicht  das  den  Vermögensverhältnissen
  des  Erblassers  entsprechende  Maß  übersteigt,  daher  nicht  als  Schenkung
  anzusehen  ist  (§  1624),  muß  trotz  entgegenstehender  Anordnung  des
Erblassers  bei  der  Bestimmung  des  Pflichtteils  der  Geschwister  stets  berücksichtigt
  werden.  Für  die  im  §  2050°  bezeichneten  Zuschüsse  und
Aufwendungen  gilt  die  Vorschrift  des  Abs.  3  nicht.

7.  Abs.  4  (von  der  RTK.  beigefügt)  berücksichtigt  den  Fall,  daß
der  Erblasser  angeordnet  hat,  es  solle  der  pflichtteilsberechtigte  Abkömmling
  sich  den  Vorempfang  auf  den  Pflichtteil  anrechnen  lassen
(§  2315).  Hätte  nämlich  in  den  Beispielen  der  A.  1  der  Erblasser  dem
B  die  Anrechnung  der  2000  M.  Vorempfang  auferlegt,  so  würde  B  nach
§2315  im  Beispiel  a  statt  6500  nur  4500  M.,  im  Beispiel  b  statt
6000  nur  4000  M.,  im  Beispiel  c  A  nichts,  B  2250  erhalten;  das
wäre  aber  unbillig,  weil  der  Vorempfang  zur  einen  Hälfte  schon  bei  der
Berechnung  des  Pflichtteils  berücksichtigt  ist  (er  ist  ganz  in  Rechnung
gestellt  bei  der  Bestimmung  des  gesetzlichen  Erbteils,  und  der  Pflichtteil
ist  die  Hälfte).  Daher  bestimmt  Abs.  4,  daß  der  Vorempfang  auf  den
nach  Abs.  1  berechneten  Pflichtteil  nur  mit  der  andern  Hälfte  anzurechnen
ist.  B  erhält  hiernach  5500  bzw.  5000  bzw.  3250  M.

Pflichtteilsanspruch  §.  2317.
Der  Anspruch  auf  den  Pflichttheil  entsteht  mit  1  dem  Erbfalle.
Der  Anspruch  ist  vererblich  und  übertragbar.“

I  199212  Satz  1,  II  àa  2182,  1l  b  2291,  III  2290.  M.  V.  417.  Prot.  V,
525  ff.  —  8  1922.  Geltendmachung  des  Anspruchs  gegenüber  dem  Erben
(oder  Nachlaßpfleger,  8  1961),  nicht  gegenüber  dem  Testamentsvollstrecker
2218½),  vgl.  ader  8P#O.  8  748".  Berzicht  auf  den  Pflichtteil  durch  die
hefrau  §  1406  Nr.  1,  den  gesetzl.  Vertreter  6  16437,  1822  Nr.  2:;  Verzicht
  auf  das  Pflichtteilsrecht  §  2346;  Verjährung  des  Pflichtteilsanspruchs
8  2339,  Gerichtsstand  für  ihn  Z3P.  8  27.

1.  Also  niemals  vor  dem  Erbfalle.

2.  Kraft  Gesetzes,  und  zwar  auch  in  den  Fällen  der  88  2325  ff.,
sowie  dann,  wenn  noch  ungewiß  ist,  wer  Erbe  sein  wird  oder  wenn  die
Geltendmachung  des  Pflichtteils  die  Ausschlagung  einer  Zuwendung
voraussetzt  (§8  2306  f.).  Als  Folge  obiger  Konstruktion  des  Pflichtteilsrechts
  E.  R.  77  89,  daß  der  „Erwerb“  des  Pflichtteilsrechts  auch  dann
der  Erbschaftssteuer  unterliegt,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte  auf  ihn
ausdrücklich  verzichtet  hat.  ()

3.  88  398,  413.  Der  Pflichtteilsanspruch  ist  der  Pfändung  nur
unterworfen,  wenn  er  durch  Vertrag  anerkannt  oder  rechtshängig  geworden
  ist,  und  gehort  nur  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  zur
Konkursmasse  (8PO.  8  852,  KO.  8  10.