V. Abschn.: Pflichtteil. 1433
t der Sohn A auf 6, die zweite Ehefrau B auf ½|/16. Die
ochter C hat sich 8000 M. anrechnen zu lassen und ist ausgeschlossen.
B erhält als gesetzlichen Erbteil / = 4000 M. (vgl. A. 1, h, bleiben
12000 (Nachlaß) + 8000 (Kollationspost) = 20 000 M. Der gesetzliche
Erbteil von A und C beträgt daher 10000 M., der Pflichtteil des
A 5000 M.; er ist auf / = 3000 M. eingesetzt, kann also noch 2000 M.
verlangen.
Auch eine Ausstattung, die nicht das den Vermögensverhältnissen
des Erblassers entsprechende Maß übersteigt, daher nicht als Schenkung
anzusehen ist (§ 1624), muß trotz entgegenstehender Anordnung des
Erblassers bei der Bestimmung des Pflichtteils der Geschwister stets berücksichtigt
werden. Für die im § 2050° bezeichneten Zuschüsse und
Aufwendungen gilt die Vorschrift des Abs. 3 nicht.
7. Abs. 4 (von der RTK. beigefügt) berücksichtigt den Fall, daß
der Erblasser angeordnet hat, es solle der pflichtteilsberechtigte Abkömmling
sich den Vorempfang auf den Pflichtteil anrechnen lassen
(§ 2315). Hätte nämlich in den Beispielen der A. 1 der Erblasser dem
B die Anrechnung der 2000 M. Vorempfang auferlegt, so würde B nach
§2315 im Beispiel a statt 6500 nur 4500 M., im Beispiel b statt
6000 nur 4000 M., im Beispiel c A nichts, B 2250 erhalten; das
wäre aber unbillig, weil der Vorempfang zur einen Hälfte schon bei der
Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt ist (er ist ganz in Rechnung
gestellt bei der Bestimmung des gesetzlichen Erbteils, und der Pflichtteil
ist die Hälfte). Daher bestimmt Abs. 4, daß der Vorempfang auf den
nach Abs. 1 berechneten Pflichtteil nur mit der andern Hälfte anzurechnen
ist. B erhält hiernach 5500 bzw. 5000 bzw. 3250 M.
Pflichtteilsanspruch §. 2317.
Der Anspruch auf den Pflichttheil entsteht mit 1 dem Erbfalle.
Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.“
I 199212 Satz 1, II àa 2182, 1l b 2291, III 2290. M. V. 417. Prot. V,
525 ff. — 8 1922. Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Erben
(oder Nachlaßpfleger, 8 1961), nicht gegenüber dem Testamentsvollstrecker
2218½), vgl. ader 8P#O. 8 748". Berzicht auf den Pflichtteil durch die
hefrau § 1406 Nr. 1, den gesetzl. Vertreter 6 16437, 1822 Nr. 2:; Verzicht
auf das Pflichtteilsrecht § 2346; Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
8 2339, Gerichtsstand für ihn Z3P. 8 27.
1. Also niemals vor dem Erbfalle.
2. Kraft Gesetzes, und zwar auch in den Fällen der 88 2325 ff.,
sowie dann, wenn noch ungewiß ist, wer Erbe sein wird oder wenn die
Geltendmachung des Pflichtteils die Ausschlagung einer Zuwendung
voraussetzt (§8 2306 f.). Als Folge obiger Konstruktion des Pflichtteilsrechts
E. R. 77 89, daß der „Erwerb“ des Pflichtteilsrechts auch dann
der Erbschaftssteuer unterliegt, wenn der Pflichtteilsberechtigte auf ihn
ausdrücklich verzichtet hat. ()
3. 88 398, 413. Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur
unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden
ist, und gehort nur unter den gleichen Voraussetzungen zur
Konkursmasse (8PO. 8 852, KO. 8 10.