Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Empfängers  eine  solche  ergänzende  Bezeichnung  beigefügt  wird,  um  im  Falle  einer  Verstümmelung
  des  Eigennamens  der  Bestimmungsanstalt  für  die  Ermittelung  des  Empfängers
einen  Anhalt  zu  gewähren.

III.  Bei  Telegrammen  nach  kleinen  Orten,  besonders  wenn  deren  mehrere  gleichen
Namens  vorhanden  sind,  ist  die  genaue  Bezeichnung  der  geographischen  Lage  erforderlich.

IV.  Die  Anwendung  einer  abgekürzten  Aufschrift  ist  zulässig,  wenn  dieselbe  vorher
eitens  des  Empfängers  mit  der  Telegraphenanstalt  seines  Wohnortes  vereinbart  worden  ist.
Demjenigen  Korrespondenten,  welcher  eine  mit  der  Telegraphenanstalt  vereinbarte  abgekürzte
Aufschrift  hinterlegt  hat,  ist  gestattet,  diese  Aufschrift  in  den  für  ihn  bestimmten  Telegrammen
  an  Stelle  des  vollen  Namens  und  bzw.  der  Wohnungsangabe  anwenden  zu  lassen
Der  Name  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt  muß  außerdem  angegeben  werden.

V.  Für  die  Hinterlegung  bzw.  Anwendung  einer  abgekürzten  Aufschrift  bei  einer
Telegraphenanstalt  ist  eine  Gebühr  von  30  Mark  für  das  Kalenderjahr  im  Voraus  zu
entrichten.  Diese  Vergünstigung  erlischt,  falls  die  Verabredung  nicht  verlängert  wird,  mit
dem  Ablauf  des  31.  Dezember  des  Jahres,  für  welches  die  Gebühr  entrichtet  worden  ist.

VI.  Die  etwaigen  Angaben  bezüglich  der  Zustellung  an  den  Empfänger,  der  bezahlten
Antworten,  der  Empfangsanzeigen,  der  Vergleichung,  der  Dringlichkeit,  der  Nachsendung,
der  Weiterbeförderung,  der  etwa  gewünschten  eigenhändigen  (nur  an  den  Empfänger
selbst  zu  bewirkenden)  oder  offenen  (unverschlossenen)  Bestellung  des  Telegramms,  ferner
des  bezahlten  Eilboten  2c.  müssen  zwischen  Klammern  unmittelbar  vor  der  Ausschrift,  die
etwaige  Beglaubigung  (vergl.  §  1  II)  muß  hinter  der  Unterschrift  stehen.  Bei  diesen  Angaben
  können  folgende  Abkürzungen  gebraucht  werden:

(D.)  für  „dringendes  Telegramm",
(R.  P.)  für  „Antwort  bezahlt“,
(T.  C.)  für  „verglichenes  Telegramm“,
(C.  R)  für  Empfangsanzeige",
(F.  S.)  für  „nachzusenden“,
(P.  P.)  für  „Post  bezahlt"“,
(X  P.)  für  „Eilboten  bezahlt",
(R.  O)  für  „offen  zu  bestellendes  Telegramm“.
VII.  Telegramme,  deren  Aufschrift  den  in  vorstehenden  Punkten  vorgesehenen  Anfor-