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in nachstehender Weise: „Wo das österr. Strafgesetz ausländische
„Objecte schütze, sei dies in demselben ausdrücklich hervor-„gehoben,
wie z. B. in den $$ 66, 106 u.s.w. Der Schutz
„ausländischer Institutionen sei daher eine Aus-„nahme,
welche die sonst eintretende Regel des ausschliesslichen
„Schutzes inländischer Einrichtungen und Organe bestätige.
„Wollte man dem österr. Strafgesetze die Intention beimessen,
„auch den ausländischen Richter vor Verleitungsversuchen zu
„schützen, dann komme man consequenterweise auch dazu, den
„Bestechungsversuch an dem Richter eines afrıcanischen Nomaden-„stammes
nach österreichischem Strafgesetze strafen zu müssen.
„Die Unnahbarkeit der Richter sei kein so allgemeines Rechts-„princip,
wie etwa das Eigenthum u. s. w., die Normen ver-„schiedener
Staaten über dieses Thema seien sehr verschieden ;
„schon wer Beamter oder „Richter“ seı, könne nur nach den
„positiven Gesetzen und Einrichtungen jedes einzelnen Staates
„beurtheilt werden, es seı daher ein dem ausländischen Richter
„vom österreichischen Strafgesetze gewährter Schutz nicht an-„zunehmen.“
Der Cassationshof trat jedoch den Ausführungen der Vertheidigung
nicht bei, sondern erkannte, wie oben mitgetheilt,
mit der Motivirung, dass das Strafgesetz im $ 105 ganz allgemein
von der Verleitung „eines Richters‘‘ zur Verletzung der Amtspflicht
spreche, ohne zu unterscheiden, ob es sich um österr. oder
fremde Richter handle, es sei daher das österr. Strafgesetz ohne
Weiteres anwendbar.
Im zweiten Falle hat ebenfalls der Vertheidiger die Cassivung
des Schuldspruches mit der Motivirung verlangt, dass, wenn
man von der Voraussetzung ausginge, es sei das österr. Strafgesetz
überall anwendbar, ohne Unterschied, ob die dadurch geschützten
Objecte österreichische seien oder nicht, man dahin
käme, auch wegen politischer Delicte gegen das Ausland z. B.
nach $ 65 St.-G. einschreiten zu müssen. Hingegen führte der
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