Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen von Beamten aus dem Bereiche des Finanzministeriums, 
S. 73. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für den Bezirk 
des Amtsgerichts Crempe und für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Kappeln, Neustadt und 
Norburg, S. 74. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
die Bezirke der Amtsgerichte Calenberg und Ilfeld, sowie für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte 
Gifhorn, Goslar, Soltau, Stade und Verden, S. 75. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz 
vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirken landesherrlichen Erlasse, Urkunden rc., 
S. 70. 
  
(Nr. 8928.) Verordnung, betreffend die Kautionen von Beamten aus dem Bereiche des Finanz- 
ministeriums. Vom 18. April 1883. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 4 
verordnen auf Grund des F. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staats- 
beamten, vom 25. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 125), was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Bestimmungen unter Nr. IV A2 und B 2 der Anlage zur Verordnung, 
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums, vom 10. Juli 1874 (Gesetz= Samml. S. 260) werden 
durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt: 
Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamten verpflichtet: 
der Rendant, der Kontroleur und die Assistenten des Hauptstempel- 
magazins zu Berlin. 
Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamten zu leistenden Kautionen 
beträgt: 
für den Rendaneen ... 9 000 Mark, 
für den Kontrollrrr .... . .. 2 700 = und 
für die Assistenen ... 1 500 
Oes. Samml. 1883. (Nr. 8928—8929. 15 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1883.
	        
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