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Artikel VI.
Im Falle der Einführung der Tauerei auf dem Main wird die Königlich
Preußische Regierung die Benutzung der kanalisirten Strecke hierzu gestatten. Die
Königlich Preußische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die Kanalisirungs-
werke in einer den Betrieb der Tauerei möglichst wenig erschwerenden Weise
hergestellt werden, wobei insbesondere auf die seinerzeit etwa eintretende Nutzbar-
machung der Schleusen für Schleppzüge Bedacht zu nehmen ist.
Artikel VII.
Die Königlich Preußische Regierung wird darauf Bedacht nehmen, daß der
Verkehr der Flöße und Schiffe, einschließlich der den Main regelmäßig befahrenden
— durch die zu errichtenden Kanalisirungsanlagen möglichst ungehemmt
eibe.
Artikel VIII.
Der Großherzoglich Hessischen Regierung verbleibt in Ansehung der auf
ihrem Gebiete belegenen Stromstrecken die Landeshoheit.
Auf diesen Strecken sollen nur Großherzoglich Hessische Hoheitszeichen an-
gewendet werden.
Artikel IX.
Ueber die gewöhnliche und außergewöhnliche Schleusensperre, sowie über den
Schiffs= und Floßverkehr auf der kanalisirten Stromstrecke werden die erforderlichen
Anordnungen von der Königlich Preußischen Regierung im Eirverständnisse mit
den Regierungen der übrigen Mainuferstaaten getroffen. Bevorzugungen irgend
welcher Art bezüglich der Schifffahrt oder der Flößerei eines der betheiligten
Staaten sind dabei ausgeschlossen.
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird für die auf Hessischem Gebiete
belegenen Stromstrecken die mit ihrer Zustimmung von der Königlich Preußischen
Regierung getroffenen Anordnungen auf Ansuchen der letzteren zur Nachachtung
öffentlich verkündigen lassen und deren Befolgung, soweit erforderlich, durch Erlaß
entsprechender Strafbestimmungen thunlichst sicherstellen.
Artikel X.
Die Konzessionirung von Wassertriebwerken steht auf Großherzoglich Hessischem
Gebiete der Großherzoglich Hessischen Regierung zu, letztere wird die Ertheilung
von Konzessionen versagen, wenn die Königlich Preußische Regierung im Interesse
des Schifffahrtsbetriebes und der Flößerei auf der kanalisirten Stromstrecke ge-
gründete Einwendungen dagegen erhebt.
Artikel XI.
Die Anstellung, Beaufsichtigung und Disziplinarbehandlung der Beamten
für die auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegenen Kanalisirungsanlagen
erfolgt durch die zuständigen Königlich Preußischen Behörden und nach Maßgabe
(TNr. 8931.) 16“