Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Artikel VI. 
Im Falle der Einführung der Tauerei auf dem Main wird die Königlich 
Preußische Regierung die Benutzung der kanalisirten Strecke hierzu gestatten. Die 
Königlich Preußische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die Kanalisirungs- 
werke in einer den Betrieb der Tauerei möglichst wenig erschwerenden Weise 
hergestellt werden, wobei insbesondere auf die seinerzeit etwa eintretende Nutzbar- 
machung der Schleusen für Schleppzüge Bedacht zu nehmen ist. 
Artikel VII. 
Die Königlich Preußische Regierung wird darauf Bedacht nehmen, daß der 
Verkehr der Flöße und Schiffe, einschließlich der den Main regelmäßig befahrenden 
— durch die zu errichtenden Kanalisirungsanlagen möglichst ungehemmt 
eibe. 
Artikel VIII. 
Der Großherzoglich Hessischen Regierung verbleibt in Ansehung der auf 
ihrem Gebiete belegenen Stromstrecken die Landeshoheit. 
Auf diesen Strecken sollen nur Großherzoglich Hessische Hoheitszeichen an- 
gewendet werden. 
Artikel IX. 
Ueber die gewöhnliche und außergewöhnliche Schleusensperre, sowie über den 
Schiffs= und Floßverkehr auf der kanalisirten Stromstrecke werden die erforderlichen 
Anordnungen von der Königlich Preußischen Regierung im Eirverständnisse mit 
den Regierungen der übrigen Mainuferstaaten getroffen. Bevorzugungen irgend 
welcher Art bezüglich der Schifffahrt oder der Flößerei eines der betheiligten 
Staaten sind dabei ausgeschlossen. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird für die auf Hessischem Gebiete 
belegenen Stromstrecken die mit ihrer Zustimmung von der Königlich Preußischen 
Regierung getroffenen Anordnungen auf Ansuchen der letzteren zur Nachachtung 
öffentlich verkündigen lassen und deren Befolgung, soweit erforderlich, durch Erlaß 
entsprechender Strafbestimmungen thunlichst sicherstellen. 
Artikel X. 
Die Konzessionirung von Wassertriebwerken steht auf Großherzoglich Hessischem 
Gebiete der Großherzoglich Hessischen Regierung zu, letztere wird die Ertheilung 
von Konzessionen versagen, wenn die Königlich Preußische Regierung im Interesse 
des Schifffahrtsbetriebes und der Flößerei auf der kanalisirten Stromstrecke ge- 
gründete Einwendungen dagegen erhebt. 
Artikel XI. 
Die Anstellung, Beaufsichtigung und Disziplinarbehandlung der Beamten 
für die auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegenen Kanalisirungsanlagen 
erfolgt durch die zuständigen Königlich Preußischen Behörden und nach Maßgabe 
(TNr. 8931.) 16“
	        
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