Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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für Ihr Gebiet das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im Expro- 
priationswege für den Grunderwerb 2c. erwachsende Aufwand einschließlich der 
Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen. 
Der Herzoglich Anhaltischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der 
Uebertragung dieser, sowie der im Artikel 4 unter Nr. 2 und 3 übernommenen 
Verpflichtungen auf die von den Bahnlinien berührten Gemeinden 2c. mit letzteren 
Sich zu verständigen, Sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Ueber- 
tragung für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen 
Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, 
soweit diese Wege außerhalb der Bahnhöfe liegen, nicht Sache der Eisenbahn= 
verwaltung ist. 
Der nach Artikel 4 Nr. 3 zu leistende Baarzuschuß ist 4 Wochen nach 
dem Inkrafttreten desjenigen Gesetzes, durch welches die Königlich Preußische 
Regierung zum Bau der betreffenden Bahn ermächtigt wird, seitens der Herzoglich 
Anhaltischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Artikel Sechs. 
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Herzoglich Anhaltischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für 
die Strecken in dem Anhaltischen Staatsgebiete keine höheren Einheitssätze in An- 
wendung kommen, als für die Strecken auf Königlich Preußischem Staatsgebiete. 
Artikel Sieben. 
Die Landeshobeit bleibt in Ansehung der in das Herzoglich Anhaltische 
Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecken der Herzoglichen Regierung vorbehalten. 
Auch sollen die an den Bahnstrecken im Anhaltischen Staatsgebiet zu errichtenden 
Hoheitszeichen nur die der Herzoglichen Regierung sein. 
Im Uebrigen sollen wegen Ausübung des der Herzoglich Anhaltischen 
Regierung über die im Herzogthum belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits- 
und Aufsichtsrechts, sowie wegen Handhabung der Bahn= und allgemeinen Sicher- 
heitspolizei auf diesen Bahnstrecken die Bestimmungen des Artikels II § 1 und 2 
des in dem Artikel 4 unter Nr. 4 des vorliegenden Vertrages bezeichneten Staats- 
vertrages vom 7. Dezember 1881 gleichmäßig Anwendung finden. 
Artikel Acht. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Anhaltischen Gebiete 
stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeits- 
verhälmmisses.
	        
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