Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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6) der Bahnen: 
a) von Altenkirchen nach Au, 
b) von Grünebach nach Daaden 
der Königlichen Eisenbahndirektion (rechtsrheinischen) zu Cöln, 
7) der Bahn von Wengerohr nach Wittlich 
der Königlichen Eisenbahndirektion (linksrheinischen) zu Cöln 
übertragen wird. 
Zugleich bestimme Ich, daß für sämmtliche vorbezeichnete Eisenbahnen — 
bezüglich der unter Nr. 3 aufgeführten Linie Quedlinburg—Suderode—Ballenstedt 
für den im diesseitigen Staatsgebiete belegenen Theil derselben — das Recht zur 
Enteignung und dauernden Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur 
Bauausführung nach den von Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, 
nach den gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden soll. 
Diese Verordnung ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 1. Juni 1883. 
Wilhelm. 
Für den Minister der öffentlichen Arbeiten: 
Lucius. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
  
  
  
(Nr. 8936.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Harburg und Lauenstein. Vom 
26. Mai 1883. 
A# Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz-Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz= 
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das 
Grundbuch im §. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Harburg gchörigen Bezirke der Ge- 
meinden Buchholz, Lüllau, Itzenbüttel, Jesteburg, Bendestorf, Beckedorf, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Lauenstein gehörigen Bezirke der Ge- 
meinden Salzhemmendorf, Duingen, Fölziehausen, Wallensen, Thüste, 
Weenzen, Levedagsen, Lübbrechtsen, Ockensen, Marienhagen, Capellen- 
hagen, Deinsen, Deilmissen, Dunsen, Heinsen, Ahrenfeld 
am 1. Juli 1883 beginnen soll. 
Berlin, den 26. Mai 1883. 
Der Justizminister. 
Friedberg. 
  
  
  
  
(Nr. 8935—8936.)
	        
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